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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebliche Altersversorgung / II. Mitnahme der Versorgung zum neuen Arbeitgeber (Portabilität)

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1. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 166

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Hat ein ArbN eine gesetzlich oder vertraglich unverfallbare Anwartschaft aus der bAV erlangt (> Rz 25 ff) und endet das Dienstverhältnis vor der Fälligkeit von Leistungen, bleiben seine bis dahin erwachsenen Anwartschaften erhalten. Für die Direktzusage einer Pension und die Anwartschaft gegenüber einer U-Kasse ist die Auszahlung des Übertragungswerts (§ 4 Abs 5 BetrAVG) an den ArbN und Einbringung beim neuen ArbG nur im Einvernehmen aller Beteiligten vorgesehen (§ 4 Abs 2 BetrAVG), weil das zu einem unliebsamen Geldabfluss beim bisherigen ArbG führen kann (> Rz 170). Eine Abfindung der Anwartschaften ist im Prinzip gesetzlich ausgeschlossen; vgl das grundsätzliche Abfindungsverbot in § 3 Abs 1 BetrAVG, das auch für erstmals nach dem 31.12.2004 gezahlte laufende Versorgungsleistungen gilt (vgl § 30g Abs 3 BetrAVG). Zu Ausnahmen für gesetzlich unverfallbare Kleinanwartschaften vgl § 3 Abs 2 BetrAVG (ergänzend > Rz 195 ff). Für die steuerliche Anerkennung eines Modells der bAV ist es unschädlich, wenn vertraglich vereinbart wird, auch verfallbare oder nur vertraglich unverfallbare Anwartschaften abzufinden (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 6, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Rz. 167

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Beiträge zu einer Direktversicherung, die auf einer vor dem 01.01.2005 gegebenen Versorgungszusage beruhen und vom neuen ArbG fortgeführt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin nach § 40b EStG aF pauschal besteuert werden (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 85ff, > Rz 8); > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 245ff. Das gilt sowohl bei unmittelbarer Fortführung einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung durch den neuen ArbG (> Rz 179) als auch für den Fall, dass der ArbN zwischenzeitlich die Direktversicherung privat – ohne zeitl...

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