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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebliche Altersversorgung / B. Gegenstand der betrieblichen Altersversorgung

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I. Versicherte Risiken

 

Rz. 10

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Betriebliche Altersversorgung (bAV) umfasst alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die einem ArbN vom ArbG zugesagt werden (§ 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG). Was in Grenzfällen zu diesen Leistungen gehört, hat ua Bedeutung für die steuerliche Förderung (zB die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr 63 EStG) sowie für die arbeitnehmerfinanzierte bAV (> Rz 15 ff). Die FinVerw lässt eine Entgeltumwandlung iSv § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG nämlich nur zu, wenn die frei werdenden Teile des Arbeitslohns zum Aufbau einer "betrieblichen Altersversorgung" verwendet werden (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 9, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8). Auch eine überbetriebliche Insolvenzsicherung (> Rz 214) gibt es übrigens grundsätzlich nur für Anwartschaften auf eine Versorgung iSd BetrAVG.

 

Rz. 11

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Bei einer Altersversorgung iSd BetrAVG muss der ArbG mindestens ein biometrisches Risiko (Alter, Tod oder Invalidität) für die bei ihm beschäftigte Person absichern. Außerdem dürfen Leistungsansprüche erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden; eine Ausnahme gilt nur für Abfindungen (> Rz 195). Biologisches Ereignis idS ist bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. IdR gilt das erst ab Alter 60/62 (Alter 62 bei nach dem 31.12.2011 erteilter Versorgungszusage), wenn nicht eine niedrigere Altersgrenze auf Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz (zB bei Piloten) beruht; abweichende individuelle Vereinbarungen erkennt die FinVerw nicht an. Unschädlich ist allerdings, wenn der ArbN nach Erreichen des Alters 60/62 bereits Versorgungsleistungen erhält, aber seinen Beruf über diesen Zeitpunkt hinaus weiter ausübt. Zur Altersgrenze im Einzelnen vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 3...

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