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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Berufskraftfahrer

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Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Berufskraftfahrer haben im Regelfall keine > Erste Tätigkeitsstätte; sie brechen von ihrer Privatwohnung zu einer Auswärtstätigkeit auf. Für sie gelten die Regelungen für > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern und > Reisekosten; für Fahrten zwischen Wohnung und einem Ort, an dem das Fahrzeug arbeitstäglich abgeholt und zurückgebracht wird (zB Betrieb des > Arbeitgeber oder Depot), ist aber die > Entfernungspauschale zu beachten (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG). Ein Kraftfahrer kann aber auch eine großräumige > Erste Tätigkeitsstätte haben, wie zB ein unter Tage im Bergwerk eingesetzter Fahrer (> Bergarbeiter Rz 7).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

> Werbungskosten sind auch notwendige Mehraufwendungen, die einem ArbN während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kfz des ArbG oder eines vom ArbG beauftragten Dritten iZm einer Übernachtung in dem Kfz für Kalendertage entstehen, an denen der ArbN eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Anstelle der (ggf höheren) tatsächlichen Aufwendungen (etwa für Parken, Sanitäreinrichtungen oder Reinigung), die dem ArbN iZm einer Übernachtung in dem Kfz entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 EUR für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der ArbN eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5b EStG; Regelung besteht seit dem 01.01.2020; BMF vom 25.11.2020, Rz 131, BStBl 2020 I, 1228 = > Anh 2 Reisekosten (allgemein)).

Diese WK (Pauschale oder nachzuweisende tatsächliche Aufwendungen) können vom ArbG/Dienstherren nach § 3 Nr 16/13 EStG steuerfrei erstattet werden (H 9.8 LStH – LKW-Fahrer; Schmidt/Krüger, § 9 EStG Rz 263).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Aufwendungen eines Berufskraftfahrers für die Fahrerkarte gehören zu s...

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