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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Berufskleidung / B. Werbungskostenabzug für Berufskleidung

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I. Typische Berufskleidung als Arbeitsmittel

 

Rz. 5

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Anders als normale ‚bürgerliche’ Kleidung wird typische Berufskleidung als > Arbeitsmittel behandelt (> R 9.1 Abs 2 Satz 3 Nr 1 LStR); die Aufwendungen dafür sind als > Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG). Um solche Kleidung handelt es sich nur, wenn die Eigenart des Berufs ihre Beschaffenheit typischerweise bestimmt und der > Arbeitnehmer sie sonst nicht tragen würde; das allgemeine Bekleidungsbedürfnis tritt dann in den Hintergrund. Solche Kleidung kommt auch typischerweise bzw nach allgemeinen Gepflogenheiten nicht für eine Nutzung im Privatleben in Betracht.

 

Rz. 6

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ob die Ausgaben für die typische Berufskleidung im Jahr der Anschaffung als WK abzusetzen sind oder auf mehrere Jahre verteilt werden müssen, hängt von der Nutzungsdauer des angeschafften Gegenstands und von der Höhe der Aufwendungen ab (> R 9.12 LStR; > Arbeitsmittel Rz 7 ff). Zum Zeitpunkt des Abzugs von Beiträgen an Kleiderkassen > Rz 15.

II. Abgrenzung der typischen Berufskleidung

 

Rz. 7

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Begriff der ‚typischen Berufskleidung’ wird nicht einheitlich abgegrenzt. Es besteht ein hohes Maß an – teils gar widersprüchlicher – Kasuistik: Ob zB uniforme Arbeitskleidung zur ‚typischen Berufskleidung’ gehört, wird für den WK-Bereich und die Steuerbefreiung des § 3 Nr 31 EStG (> Rz 20 ff) unterschiedlich entschieden. Der BFH hat für den WK-Abzug hervorgehoben, dass nicht alle von einer Kleiderkasse angebotenen Kleidungsstücke Arbeitsmittel sind (> Rz 15). Ein seinem Charakter nach zur bürgerlichen Kleidung gehörendes Kleidungsstück (hier: Lodenmantel) wird nicht dadurch zur typischen Berufskleidung, dass es nach der Dienstanweisung des > Arbeitgeber zur Dienstbekleidung zählt und mit einem Dienstabzeichen (zu) versehen ist (BFH 179, 403 = BStBl 1996 II, 2...

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