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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Benzin

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Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Überlässt der > Arbeitgeber seinem > Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Benzin für Privatfahrten, so liegt darin ein Sachbezug (EFG 1965, 192). Übernimmt der ArbG aber neben sämtlichen anderen Kfz-Kosten auch die Benzinkosten für das privat und beruflich eingesetzte Kfz des ArbN, so handelt es sich hierbei nicht um einen Sachbezug, sondern um Barlohn (BFH 197, 148 = BStBl 2002 II, 164).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die verbilligte Abgabe von Benzin als Sachbezug an ArbN von Betrieben der Mineralölindustrie und des Mineralölhandels (Raffinerie, Tankstelle) ist im Rahmen von § 8 Abs 3 EStG begünstigt (> Rabatte Rz 10 ff). Bei einer Betriebstankstelle ist § 8 Abs 3 EStG nicht anwendbar, weil hier Kraftstoff überwiegend für die betriebseigenen Fahrzeuge und ggf die Fahrzeuge der ArbN dieses Betriebs abgegeben wird. Das gilt selbst dann, wenn der Betrieb wegen des günstigeren Einkaufs durch Abnahme größerer Mengen an der Mitbelieferung seiner ArbN interessiert ist (> R 8.2 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 2 LStR). Zur Bewertung > Sachbezüge Rz 37 ff. Für geringe Mengen Kraftstoff bis zu 44 EUR im Monat (ab 2022: 50 EUR) kann ggf § 8 Abs 2 Satz 11 EStG angewendet werden; zur Sachbezugs-Freigrenze > Sachbezüge Rz 50 ff. Zu Anwendungsbeispielen > Warengutscheine.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur Gestellung eines Firmenwagens einschließlich Benzin > R 8.1 Abs 9 LStR sowie > Kraftfahrzeuggestellung. Übernimmt der ArbN Benzinkosten, werden diese bei der Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Nutzung angerechnet (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 50; BFH 256, 116 = BStBl 2017 II, 1014).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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