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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Beihilfen / III. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

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1. Coronabedingte Veranlassung

 

Rz. 56

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Leistungen müssen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden. Hier hat der ArbG jedoch nicht im Einzelfall zu prüfen, inwieweit der jeweilige ArbN persönlich von der Krise betroffen ist, sondern die Krisenbedingtheit wird an den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 geknüpft. Voraussetzung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN, aus der erkennbar ist, dass es sich um eine Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise handelt. Eine vor dem 01.03.2020 getroffene Vereinbarung über eine Sonderzahlung kann rückwirkend nicht in eine steuerfreie Leistung nach § 3 Nr 11a EStG umgewandelt werden. Sofern jedoch vor dem 01.03.2020 keine vertragliche Vereinbarung oder andere rechtliche Verpflichtung des ArbG zur Gewährung einer Sonderzahlung bestand, kann anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Dies gilt auch bei Auflösung eines Dienstverhältnisses (> Entlassungsabfindungen).

2. Zusätzlichkeitserfordernis

 

Rz. 57

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum geschuldeten > Arbeitslohn vom ArbG geleistet werden. Unerheblich ist, ob es sich um private oder öffentlich-rechtliche ArbG handelt. Begünstigt sind sowohl Zuschüsse (Geldzuwendungen) als auch > Sachbezüge.

Das Zusätzlichkeitskriterium ist erfüllt, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- und zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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