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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Beihilfen / 2. Zusätzlichkeitserfordernis

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Rz. 57

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum geschuldeten > Arbeitslohn vom ArbG geleistet werden. Unerheblich ist, ob es sich um private oder öffentlich-rechtliche ArbG handelt. Begünstigt sind sowohl Zuschüsse (Geldzuwendungen) als auch > Sachbezüge.

Das Zusätzlichkeitskriterium ist erfüllt, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- und zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (§ 8 Abs 4 EStG; BMF-Schreiben vom 05.02.2020, BStBl 2020 I, 222). Die Steuerbefreiung ist damit ausgeschlossen bei einem > Gehaltsverzicht oder einer > Gehaltsumwandlung. Möglich ist diese jedoch bei Leistungen, bei denen im Gegenzug geleistete Überstunden, auf die kein Auszahlungsanspruch bestand, gekürzt oder auf einen entsprechenden Freizeitausgleich verzichtet wird.

 

Rz. 58

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bei einem > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 7 ff kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen zu einer vGA führen, wenn diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. In diesen Fällen scheidet eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr 11a EStG aus.

Zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise vgl > Kurzarbeitergeld Rz 3 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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