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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Behinderten-Pauschbetrag / II. Allgemeine Hinweise

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Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die hier besprochenen Pauschbeträge wurden bis einschließlich 2020 in der Überschrift des § 33b EStG im Gesetz als Pauschbeträge für behinderte Menschen bezeichnet und werden seither – dem im Gesetz allgemein geänderten Sprachgebrauch folgend – dort Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen genannt (vgl auch Kanzler, NWB 2021, 840 [842]). In pragmatischer Verkürzung, zur besseren Auffindbarkeit innerhalb eines Stichwort-Kommentars sowie in Übereinstimmung mit der (in Klammern gesetzten) Legaldefinition aE von § 33b Abs 1 Satz 1 EStG wird innerhalb des Werkes einheitlich die Bezeichnung Behinderten-Pauschbetrag genutzt.

Ebendieser Behinderten-Pauschbetrag gilt bestimmte AgB ab, die Menschen mit Behinderungen laufend infolge der Behinderung(en) als typische Mehraufwendungen erwachsen (Stellungnahme > Rz 50/1). Seine gedankliche Grundlage ist mithin lediglich eine Vereinfachung des Nachweises, keine Steuervergünstigung. Die Höhe des jeweiligen Pauschbetrags entspricht den Mindestaufwendungen, die nach der Lebenserfahrung aufgrund der unterschiedlichen Art und Schwere der Behinderung(en) typischerweise erwartet werden können (BFH 142, 377 = BStBl 1985 II, 129; BFH 158, 375 = BStBl 1990 II, 60; vgl dazu > Rz 49). Der Pauschbetrag wird nicht um die zumutbare Belastung (§ 33 Abs 3 EStG) gekürzt.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Anstelle des Pauschbetrags kann der Stpfl nachgewiesene oder glaubhaft gemachte höhere Aufwendungen, die mit der Behinderung oder den Behinderungen zusammenhängen, im Rahmen des § 33 EStG unter Abzug der zumutbaren Belastung als allgemeine AgB geltend machen, wenn dies zu einer höheren Steuerermäßigung führt (BFH 84, 308 = BStBl 1966 III, 112 mwN; § 33b Abs 1 EStG).

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Stpfl mit Behinderunge...

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