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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bausparkassenbeiträge

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Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Bausparkassenbeiträge werden vorwiegend durch Wohnungsbau-Prämie nach dem WoPG gefördert. Die Prämie wird bis zu 700 EUR für Alleinstehende und bis zu 1 400 EUR für > Ehegatten in Höhe von 10 % der Bausparbeiträge gewährt (§ 3 WoPG). Es gilt eine Einkommensgrenze von 35 000 EUR, bei Ehegatten/> Lebenspartner 70 000 EUR (vgl § 2a WoPG). Soweit Bausparkassenbeiträge ausnahmsweise > Betriebsausgaben oder – hinsichtlich der Abschlussgebühr – > Werbungskosten bei den Einkünften aus > Vermietung und Verpachtung sind, schließt dies eine Prämie nach dem WoPG nicht aus.

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Soweit die Beiträge mit vermögenswirksamen Leistungen erbracht worden sind (§ 2 Abs 1 Nr 4 VermBG; > Anh 5.1) und dafür Anspruch auf eine ArbN-Sparzulage besteht (§ 13 VermBG), schließt dies die Wohnungsbau-Prämie kraft Gesetzes aus (§ 1 Satz 2 Nr 1 WoPG). Die Sparzulage geht also der Prämie vor. VwL können bis zu 470 EUR im Kalenderjahr in Bausparbeiträgen angelegt werden; die ArbN-Sparzulage hierauf beträgt 9 % (§ 13 Abs 2 VermBG); es gilt eine Einkommensgrenze von 40 000 EUR, bei Ehegatten / für eingetragene > Lebenspartner von 80 000 EUR (§ 13 Abs 1 VermBG). Zu Einzelheiten > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 99f.

 

Rz. 3

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Hat der Stpfl mit der Bausparkasse als Anbieter (vgl § 82 EStG) einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zur Erlangung eines Bauspardarlehens abgeschlossen, kann dieser mit der Altersvorsorgezulage oder durch den SA-Abzug nach § 10a EStG gefördert werden (> Private Altersvorsorge Rz 20/1, 28 sowie Rz 110 ff). Werden solche Beiträge in einem Sparjahr (§ 4 Abs 1 WoPG) vom Anbieter den Altersvorsorgebeiträgen nach § 82 EStG zugeordnet, handelt es sich bei allen Beiträgen zu diesem Vertrag innerhalb dieses...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Anhang 5.1 – VermBG
Anhang 5.1 – VermBG

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Vorbemerkung Vor der unten abgedruckten Fassung galten das (1.) Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 12. Juli 1961 (BGBl. I, 909; BStBl. I, 680), das 2. VermBG vom 1. Juli 1965 (BGBl. I, 585; BStBl. I, ...

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