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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außerordentliche Einkünfte / C. Tarifermäßigung bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs 2 Nr 4 EStG)

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I. Voraussetzungen der Tarifermäßigung

 

Rz. 85

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

> Einkünfte, mit denen eine mehrjährige Tätigkeit entlohnt wird, werden im Jahr des Zuflusses mit den gewöhnlichen Steuersätzen besteuert. Hierbei kann es aber infolge der progressiven Gestaltung des Steuertarifs zu unbilligen Steuerbelastungen kommen, wenn diese Einkünfte, die wirtschaftlich in mehreren Jahren erdient worden sind, zusammengeballt (> Rz 95 ff) in einem Jahr zufließen. Die Tarifermäßigung für "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" nach § 34 Abs 2 Nr 4 EStG wird in der gleichen Weise berechnet wie für "Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr 1 EStG": Es gilt die sog Fünftel-Regelung (> Rz 120 ff). Ein förmlicher Antrag ist auch hier nicht erforderlich. Zum LSt-Abzug > Rz 125 ff. Auch die Voraussetzungen für die "Außerordentlichkeit" der > Einnahmen unterscheiden sich grundsätzlich nicht (> Rz 95 ff [117]).

§ 34 Abs 2 Nr 4 EStG regelt zwar (mehrere) "Tätigkeiten"; es genügt aber ein- und dieselbe Tätigkeit, wenn sie sich nur über mehrere VZ erstreckt (> Rz 88). Der Wortlaut schließt aber eine zusammengeballte Entlohnung für mehrere unterschiedliche Tätigkeiten ein.

 

Rz. 86

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

§ 34 Abs 2 Nr 4 EStG kommt zwar besonders häufig bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Betracht, ist aber auf diese Einkunftsart nicht beschränkt, wie der insoweit neutrale Begriff "Vergütungen" zeigt (vgl Puhl, DB 1988, 1917). Gewinneinkünfte sind gleichwohl nur unter besonderen Voraussetzungen begünstigt (BFH 247, 226 = BStBl 2015 II, 220; > R 34.4 Abs 1 und 3 EStR; OFD Erfurt vom 19.02.2007, DB 2007, 591; OFD NW vom 25.08.2014, DStR 2014, 2129, zu BFH 216, 247 = BStBl 2007 II, 180, BFH 240, 156 = BStBl 2018 II, 696).

 

Rz. 87

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Gegenstand der Tarifermäßigung ist eine "Vergütung" für eine Täti...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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