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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außergewöhnliche Belastungen / III. Rechtssystematik

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1. Stellung der §§ 33ff im EStG

 

Rz. 7

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Das EStG ordnet die §§ 33 – 33b EStG den Tarifvorschriften zu. In diesem IV. Abschnitt des Gesetzes werden Beträge von der Besteuerung ausgenommen, die der Stpfl für seinen existenziellen Grundbedarf benötigt. Gleichwohl können die Steuerermäßigungen nicht wie der Grundfreibetrag in den Tarif eingebaut werden (> Lohnsteuertarif Rz 4), weil sie nicht bei allen Stpfl in gleichem Umfang, sondern individuell in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen sind (> Rz 3). Deshalb mindern die abziehbaren Beträge den GdE (§ 2 Abs 4 EStG), werden also schon bei der Ermittlung des > Einkommen berücksichtigt (vgl § 2 Abs 5 EStG) und nicht erst bei Anwendung des Tarifs. Zum Verfahren > Rz 12 ff.

2. Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (§§ 33a und 33b EStG)

 

Rz. 8

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

In Ergänzung zu § 33 EStG, der die allgemeinen AgB regelt, berücksichtigen die §§ 33a und 33b EStG typisierend die steuerliche Berücksichtigung folgender Aufwendungen des Stpfl für

• den Unterhalt und die Berufsausbildung bestimmter Personen (§ 33a Abs 1 EStG; zu Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff),
• den Sonderbedarf eines in Berufsausbildung befindlichen, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs 2 EStG; > Ausbildungsfreibetrag),
• zusätzlichen Aufwand, der behinderten Menschen wegen ihrer Behinderung entsteht (§ 33b Abs 1 – 3 EStG, § 33b Abs 5 EStG; zu Einzelheiten > Behinderten-Pauschbetrag),
• zusätzlichen Aufwand, der entsteht, weil der Stpfl verwitwet oder verwaist ist und deshalb Hinterbliebenenbezüge erhält (§ 33b Abs 4 EStG; zu Einzelheiten > Hinterbliebenen-Pauschbetrag),
• zusätzlichen Aufwand, der Stpfl entsteht, wenn sie Menschen pflegen, die auf Dauer hilflos sind (§ 33b Abs 6 EStG; zu Einzelheiten > Pflege-Pauschbetrag).

3. Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 9

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Verhältnis der §§ 33ff EStG zueinander. § 33a EStG ist im Verhältnis zu § 33 EStG eine Sondervorschrift (BFH 228, 350 = BStBl 2010 II, 621; dazu > Rz 49). Für Aufwendungen iSd § 33a Abs 1 – 2 EStG (> Ausbildungsfreibetrag, > Unterhaltsleistungen; > Rz 8) kann der Stpfl idR keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG (AgB allgemeiner Art; > Rz 15 – 75) beanspruchen, auch nicht, soweit die Aufwendungen die Höchstbeträge oder Freibeträge des § 33a EStG übersteigen (§ 33a Abs 4 EStG). § 33a Abs 4 EStG erlaubt es also nicht, etwa im Umkehrschluss die Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung an nach inländischen Maßstäben nicht unterhaltsberechtigte Personen nach § 33 EStG zu beurteilen. Das ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Europarecht (BFH 199, 407 = BStBl 2002 II, 760 mwN; BVerfG vom 24.05.2005, BFH/NV Beilage 2005, 361). Aufwendungen für typischen Unterhalt einer Person (Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen [> Unterhaltsleistungen Rz 56 ff]) werden nur im Rahmen von § 33a Abs 1 EStG berücksichtigt und nur für darüber hinausgehenden außergewöhnlichen Bedarf (Krankheits- und Pflegekosten) kommt § 33 EStG in Betracht (BFH 234, 191 = BStBl 2012 II, 876). § 33a EStG wird deshalb vor § 33 EStG geprüft.

 

Rz. 9/1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Anders als bei § 33 EStG knüpft die Steuerermäßigung aus den §§ 33a und b EStG lediglich an genau bestimmte Tatbestände an, für die die Außergewöhnlichkeit (> Rz 30 – 35) der Belastung und ihre Zwangsläufigkeit (> Rz 40 – 64) gesetzlich unterstellt werden. Eine zumutbare Belastung iSv § 33 Abs 3 EStG (> Rz 65 ff) wird nicht abgezogen. Der Umfang der abziehbaren Beträge wird allerdings durch Höchstbeträge gesetzlich begrenzt; übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen diese Höchstbeträge, dürfen sie nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Andererseits sind Aufwendungen für Diätverpflegung (§ 33 Abs 2 Satz 3 EStG) und für die Führung eines Rechtsstreits (§ 33 Abs 2 Satz 4 EStG) von Gesetzes wegen vom Abzug ausgeschlossen und damit ihre ‚Außergewöhnlichkeit’.

 

Rz. 9/2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

§ 33 EStG kann als Auffangtatbestand anwendbar sein, wenn einem Stpfl durch außergewöhnliche Umstände zusätzliche, durch die Pauschalregelungen des § 33a EStG nicht abgegoltene (vgl § 33a Abs 4 EStG) besondere Aufwendungen für die Heilung oder Linderung einer Krankheit entstehen wie zB für die Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Internat auf einer Nordseeinsel (BFH 169, 43 = BStBl 1993 II, 212) oder zur auswärtigen Unterbringung eines Kindes, das an Legasthenie leidet (BFH 169, 37 = BStBl 1993 II, 278; BFH 193, 79 = BStBl 2001 II, 94; > Krankheitskosten Rz 10 Asthma, > Krankheitskosten Rz 10 Auswärtige Unterbringung und > Legasthenie). Pflegebedürftige und > Behinderte Menschen können anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen > Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs 1 – 3 EStG und ihre Pfleger einen > Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs 6 EStG geltend machen. Bestimmte Aufwendungen werden gleichwohl neben dem Behinderten-Pauschbetrag als allgemeine AgB nach § 33 EStG berücksichtigt (> Behinderten-Pauschbetrag Rz 53, 54).

 

Rz. 10

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Verhältnis zu weiteren Vorschriften: AgB (§§...

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