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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außergewöhnliche Belastungen / b) Rechtliche, tatsächliche oder sittliche Gründe

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Rz. 50

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann auf Rechtspflichten aller Art beruhen (zB Gesetz, Verwaltungsakt oder Vertrag). Leistungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung für den Lebensbedarf Dritter sind grundsätzlich nur zwangsläufig, soweit der Stpfl selbst zur Leistung verpflichtet ist und soweit nicht andere Personen kraft Gesetzes vorrangig leistungspflichtig sind: Kommen mehrere leistungsfähige Personen als gesetzlich Unterhaltsverpflichtete in Betracht, so richtet sich die Zwangsläufigkeit nach der bürgerlich-rechtlichen Reihenfolge der Verpflichtung (§§ 1606ff BGB; vgl BMF vom 07.06.2010, > Anh 2 Unterhalt für Angehörige; ergänzend > Unterhaltsleistungen Rz 83 – 88; für die Anwendung von § 33a EStG lässt die FinVerw die Reihenfolge der Unterhaltspflichtigen allerdings vereinfachend außer Betracht – > R 33a.1 Abs 1 EStR). Leistungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer nahestehenden Person, zu denen der Stpfl nur sittlich (> Rz 55 ff), aber nicht rechtlich verpflichtet ist, darf das FA nicht als AgB nach § 33 EStG berücksichtigen (§ 33a Abs 4 EStG; > Rz 9).

 

Rz. 51

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Verpflichtungen des Erben: Aufwendungen zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten erwachsen idR nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig, weil der Erbe die Möglichkeit hat, den Verbindlichkeiten durch Ausschlagung der Erbschaft auszuweichen (BFH 150, 351 = BStBl 1987 II, 715; einschränkend > Rz 75 Nachlassverbindlichkeiten). Entsprechendes gilt für die Kosten der standesgemäßen Bestattung des Erblassers (so auch EFG 2014, 44). Auf § 1968 BGB allein lässt sich die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen aus rechtlichen Gründen nicht stützen. Etwas anderes gilt, wenn sich für einen Unterhaltspflichtigen aus § 1615 Abs 2 BGB eine Recht...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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