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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außenprüfung / III. Weitere Hinweise zum Prüfungsverlauf

Tina Verleger
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Rz. 55

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Ankündigung von Prüfungshandlungen oder die mündliche oder schriftliche Aufforderung, Belege vorzulegen oder bestimmte Fragen zu beantworten, sind im Allgemeinen nicht selbständig anfechtbare Prüfungshandlungen (BFH 187, 386 = BStBl 1999 II, 199; EFG 2017, 1052 --NZB, BFH I B 55/17). Ein Mitwirkungsverlangen des Prüfers wird nur dann als eigenständiger > Verwaltungsakt iSd § 118 AO (vgl dazu mwN EFG 2012, 1519) anfechtbar, wenn der Stpfl dies nach seinem objektiven Erklärungsinhalt als Maßnahme zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens auffassen muss (BFH 187, 386 – aaO in Abgrenzung zu BFH 140, 505 = BStBl 1984 II, 512). Zur Anwendung von > Zwangsmittel des Finanzamts oder zur > Schätzung vgl AEAO zu § 200 Nr 1. Kommt ein ArbG einem rechtswidrigen Verlangen nach, besteht ein Verwertungsverbot aber nur, wenn der Verwaltungsakt aufgehoben oder seine Rechtswidrigkeit festgestellt wird (vgl zB BFH 140, 518 = BStBl 1984 II, 790; > Rz 32ff). Selbst dann gilt es uE nur für die einzelne Prüfungshandlung; klärt der Prüfer den Sachverhalt mit Hilfe der rechtswidrig erlangten Kenntnisse weiter auf, so werden die neuen Erkenntnisse uE vom Verwertungsverbot nicht erfasst (vgl BFH 148, 400 = BStBl 1987 II, 284; kritisch Schmidt-Liebig, BB 1987, 2139 [2143ff]).

 

Rz. 56

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Prüfer kann auch Sachverhalte aufgreifen, die von einer Vorprüfung anders beurteilt worden sind. Der Grundsatz der > Abschnittsbesteuerung berechtigt das FA, die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen für jeden VZ neu zu prüfen und rechtlich zu würdigen (BVerfG vom 20.12.1989 – 1 BvR 1269/89, HFR 1990, 517). Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss das FA zum frühesten Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Stpfl ...

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