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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außenprüfung / A. Grundlagen der Lohnsteuer-Außenprüfung

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I. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Dieses Stichwort befasst sich nicht mit der allgemeinen Betriebsprüfung, sondern mit den Besonderheiten der organisatorisch eigenständigen Lohnsteuer-Außenprüfung (LStAp). Das ist der übliche Weg, mit dem die FinVerw die ordnungsgemäße Einbehaltung oder Übernahme und die Abführung der Steuerabzüge vom Arbeitslohn durch den > Arbeitgeber überwacht (vgl § 42f EStG; > R 42f LStR). Auch für andere Steuerabzüge wie zB die KapESt gibt es mit § 50b EStG ein eigenes Prüfungsrecht (vgl auch > Rz 8). Ziel der LStAp soll eigentlich nicht das steuerliche Mehrergebnis sein, denn die Mehrergebnisse sind zwar als absolute Zahl beachtlich (vgl H/H/R/Fissenewert, § 42f EStG, Anm 3), im Verhältnis zum Gesamtaufkommen von ihrer Größenordnung her aber für den Fiskus von eher untergeordneter Bedeutung (> Statistik Rz 35). Wesentlicher ist es, aufgetretene Fehler des ArbG, die angesichts der schwierigen Aufgabe des Steuerabzugs nicht zu vermeiden sind, sich aber ggf Monat für Monat – meist zum Nachteil des Fiskus – wiederholen, für die Zukunft abzustellen. Es geht also um die im staatlichen Interesse liegende "Pflege des Steueraufkommens". Das fördert auch die Gleichbehandlung der ArbN und dient der Wettbewerbsneutralität unter den ArbG.

II. Rechtsgrundlagen

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Zulässigkeit der Ap von Abzugssteuern beruht bei gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, freiberuflich tätigen Stpfl oder Stpfl iSd § 147a AO, wenn sie ArbN beschäftigen, auf § 193 Abs 1 iVm § 194 Abs 1 Satz 4 AO. Bei anderen ArbG, wie zB > Behörden als Arbeitgeber (§ 38 Abs 3 Satz 2 EStG), gemeinnützigen Organisationen oder sonstigen Privatpersonen, die ArbN (Hausgehilfen, Gärtner, Pfleger usw) beschäftigen, ist eine Ap zulässig, soweit sie die Verpflichtung zum Steuerabzug und zur Abführung dieser Steuern betrifft (§ 193 Abs 2 Nr 1 AO). Ergänzend vgl den AEAO zu § 193ff. § 42f EStG bestimmt das örtlich zuständige FA (> Rz 10ff) und konkretisiert den Gegenstand dieser Sonderprüfung (> Rz 6ff). Die Verfassungsmäßigkeit der Ap hat der BFH wiederholt bestätigt (vgl BFH 198, 16 = BStBl 2002 II, 269; BFH/NV 2003, 1394; 2005, 1216 mwN; zuletzt BFH vom 11.01.2018 – VIII B 67/17, DStR 2018, 597 = DB 2018, 552); ergänzend vgl Thiel, StuW 1986, 1.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das Recht zur Prüfung der Kirchensteuer folgt aus der Verweisung in § 51a EStG iVm den Kirchensteuergesetzen, die ihrerseits die AO für anwendbar erklären (> Kirchensteuer Rz 40/1); für den SolZ gilt die Verweisung in § 51a EStG und die Rückverweisung in § 1 Abs 2 SolZG (> Solidaritätszuschlag Rz 23). Entsprechendes gilt für die Pflichten nach dem Vermögensbildungsgesetz (§ 15 Abs 5 des 5. VermBG). Für die Beiträge zur Arbeitskammer des Saarlandes und der Arbeiterkammer in Bremen > Arbeitskammer Rz 5.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Anders als die > Lohnsteuer-Nachschau Rz 20 ist die LStAp eine Ap iSd §§ 193ff AO (> R 42f Abs 1 Satz 1 LStR) und Sonderprüfung iSd Betriebsprüfungsordnung (BpO; > Anh 10.2). Die BpO enthält Richtlinien für die allgemeine Betriebsprüfung. Sie gilt für die LStAp nur, soweit es gesondert angeordnet ist (§ 1 Abs 2 BpO; > R 42f Abs 1 Satz 2 LStR). Die FinVerw wendet besonders Abschn II der BpO sinngemäß an. § 4a BpO zur zeitnahen Bp ist nicht anwendbar; die LStAp findet ohnehin idR zeitnah statt (> Rz 17).

Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug, für den Umfang des Arbeitslohns und für die Bemessung der LSt usw maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), sind zugunsten wie zuungunsten von ArbN und ArbG zu prüfen (§ 199 Abs 1 AO), wobei sich die Ap inhaltlich sowie hinsichtlich der Prüfungsdauer auf das Wesentliche zu beschränken hat (§ 7 BpO).

III. Prüfungsgegenstand

1. Persönlicher Prüfungsgegenstand

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die LStAp richtet sich in erster Linie gegen den > Arbeitgeber. Dazu gehören nicht nur private Betriebe, sondern auch öffentliche Kassen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen und anderer Behörden) sowie anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber auch als > Juristische Person organisierte Verbände, Stiftungen, Pensionskassen (zu Einzelheiten und Grenzfällen > Arbeitgeber Rz 10ff). Auch bei Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern oder einer Beratungsgesellschaft ist eine Ap zulässig (BFH 220, 313 = BStBl 2009 II, 579); ebenso bei einer GbR (vgl BFH 177, 105 = BStBl 1995 II, 390), nach Auflösung einer Gesellschaft bis zur Abwicklung aller Rechtsbeziehungen (BFH 211, 387 = BStBl 2006 II, 404; BFH/NV 2005, 6; 2009, 705). Die LStAp erstreckt sich auf rechtlich unselbständige betriebliche Einrichtungen wie zB eine Betriebskranken- oder Unterstützungskasse, die nicht selbst ArbG sind, aber Leistungen erbringen, die zum stpfl Arbeitslohn zählen. Auch gemeinnützige Organisationen können geprüft werden (vgl Teufel, DB 1999, 874).

 

Rz. 5/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Hat ein Dritter kraft Gesetzes oder > Verwaltungsakt die Pflichten des A...

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