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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslösungen bei privaten A ... / b) Sonderfälle

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Rz. 25

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Selbst wenn der ArbN keine > Erste Tätigkeitsstätte hat, sind für die Fahrtkosten zu den Tätigkeitsorten in den nachfolgend genannten Fällen die Grundsätze der > Entfernungspauschale Rz 26 anzuwenden.

aa) Gleichbleibender Ort der Arbeitsaufnahme, der keine erste Tätigkeitsstätte ist

 

Rz. 26

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für Fahrten eines ArbN zwischen seiner Wohnung und dem Ort, an dem er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen/Absprachen dauerhaft zur täglichen Arbeitsaufnahme verpflichtet ist, ohne dass dieser Ort seine erste Tätigkeitsstätte ist (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 Alt 1 EStG), gelten die Grundsätze der > Entfernungspauschale Rz 26, > Erste Tätigkeitsstätte Rz 47 f. Dies betrifft zB die arbeitstägliche Aufnahme der beruflichen Tätigkeit an demselben Sammelpunkt, Busdepot, Fährhafen, Aufenthaltshäuschen oder Betrieb, der keine erste Tätigkeitsstätte ist (ergänzend > Reisekosten Rz 78 bis 78/3).

 

Beispiel 4:

ArbN B ist Busfahrer bei der örtlichen Verkehrsgesellschaft. Vor Fahrtantritt holt er den Bus regelmäßig an drei örtlich unterschiedlichen, aber jeweils denselben Busdepots ab. Eine Zuordnungsentscheidung iSd § 9 Abs 4 Satz 2 EStG ist nicht gegeben. Die Busdepots sind keine > Erste Tätigkeitsstätte. Es wird nicht typischerweise arbeitstäglich derselbe Sammelpunkt (= Busdepot) aufgesucht. Für B gelten die Regeln der Auswärtstätigkeit. Ihm dürfen Fahrtkosten für die Wege zwischen der Wohnung und den jeweiligen Busdepots in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen oder der Kilometerpauschale steuerfrei erstattet werden (vgl § 3 Nr 16 EStG).

 

Beispiel 5:

Ein Monteur hat laut Arbeitsvertrag arbeitstäglich zur Entgegennahme von Tagesaufträgen den Betrieb seines ArbG aufzusuchen. Der Betrieb ist ihm aber nicht als > Erste Tätigkeitsstätte zugeordnet. Selbst wenn der Monteur nicht dem Betrieb zugeordnet is...

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