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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslandstätigkeitserlass / II. Zeitliche Voraussetzungen

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Rz. 25

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ArbN, dessen Arbeitslohn vom ATE begünstigt wird, muss mindestens drei Monate ununterbrochen eine begünstigte Tätigkeit (> Rz 15 ff) in einem oder mehreren vom ATE erfassten Staaten (> Rz 3 f) ausüben. Der ATE ist auch anwendbar, wenn die Tätigkeit im Ausland im Zusammenhang mit mehreren Vorhaben steht und nur dadurch die zeitliche Voraussetzung für die Begünstigung erfüllt wird (Abschn II ATE).

 

Rz. 26

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Zeitraum von drei Monaten beginnt mit dem Antritt der Dienstreise ins Ausland, idR von der > Erste Tätigkeitsstätte bzw der Wohnung aus (> Reisekosten Rz 20 ff). Der Tag des Reiseantritts muss nicht zugleich Tag des Grenzübertritts sein, der hier nicht maßgebend ist. Der Zeitraum endet mit der endgültigen Rückkehr ins > Inland. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt des Grenzübertritts; auf die Rückkehr zum Betrieb oder zur Wohnung kommt es nicht an. Eine Nachbearbeitung im Inland nach der endgültigen Rückkehr kann nicht zum Erreichen der Dreimonatsfrist führen (EFG 1993, 522). "Endgültige" Rückkehr bezeichnet den Gegensatz zur vorübergehenden Rückkehr ins Inland bei einer Unterbrechung der Auslandstätigkeit. Die Reisetage werden der Dauer des Aufenthalts im ATE-Ausland hinzugerechnet, unabhängig davon, wo der ArbN sich tatsächlich aufgehalten hat (zB an Bord eines Schiffes mit der Flagge eines DBA-Vertragsstaats).

 

Rz. 27

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Hält sich der ArbN nicht nur in einem ATE-Staat auf, ist Folgendes zu beachten: Eine vorübergehende Rückkehr ins Inland oder ein kurzer Aufenthalt in einem DBA-Vertragsstaat gelten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 vollen Kalendertagen innerhalb der Frist von 3 Monaten nicht als Unterbrechung, sondern als Teil der begünstigten Tätigkeit im ATE-Staat, wenn si...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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