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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslandstätigkeitserlass / II. Persönlicher Anwendungsbereich

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1. Begünstigte Arbeitgeber

 

Rz. 6

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ATE bezweckt, die (inländische) Volks-(Export-)wirtschaft zu fördern (vgl § 34c Abs 5 EStG; vgl bereits > Rz 1). Grundsätzlich sollten ursprünglich der Einleitung des ATE folgend nur die ArbN > Inländischer Arbeitgeber iSv § 38 Abs 1 Satz 1 EStG (> R 38.3 LStR; > Arbeitgeber Rz 16 f, EFG 2001, 974) begünstigt sein, was verfassungskonform ist (vgl BFH/NV 2011, 596; EFG 2015, 928). Diese Beschränkung hält der EuGH (Entscheidung vom 28.03.2013, C-544/11, BStBl 2013 II, 847 = HaufeIndex 3 614 725) allerdings für europarechtswidrig (> Europäische Union Rz 6 ff). Die Entscheidung wird allgemein angewendet (> Rechtsquellen Rz 8). Die Vorteile des Erlasses kommen deshalb auch ArbG zugute, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der > Europäische Union oder des > Europäischer Wirtschaftsraum, aber keine > Betriebsstätte im Inland haben (dann > Inländischer Arbeitgeber), und im Inland ansässige ArbN zu den begünstigten Zwecken (> Rz 1 ff) ins Ausland entsenden. IdR wird der ArbN bei seinem Wohnsitz-FA die Steuerbegünstigung des ATE beantragen (> Rz 51), weil der ArbG zum LSt-Abzug nicht verpflichtet ist (so auch in der EuGH-Entscheidung). ArbG mit Sitz außerhalb des EU/EWR-Bereichs dürfen wegen der abschließenden Regelung der Materie durch die Obersten FinBeh durch Einzelfallentscheidungen der FÄ nicht begünstigt werden (vgl OFD Köln vom 05.12.2013 S-2293-St-152, HaufeIndex 6 424 050; LFD Thüringen vom 17.12.2013 S 2293A-04-A3.12, Stollfuß Lohnsteuer Handausgabe, dort zu § 39 EStG.

 

Rz. 7

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ArbG kann als Lieferant im Ausland auftreten oder in sonstiger Weise – auch als Subunternehmer – Auftragnehmer sein. Als Auftraggeber kommen neben ausländischen auch inländische Partner in Betracht. Ebenso zB Auftraggeber in Form ei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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