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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslandstätigkeitserlass / I. Begünstigte Tätigkeit

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Rz. 15

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Begünstigt sind bestimmte Tätigkeiten im ATE-Ausland (> Rz 3, 4), die für begünstigte ArbG (> Rz 6 ff) von deren begünstigten ArbN ausgeführt werden (> Rz 9 ff). Begünstigte Tätigkeiten im Zusammenhang mit den nachgenannten Vorhaben iSd ATE sind auch Hilfstätigkeiten, die einem solchen Vorhaben dienen, zB im Transportwesen, der Verwaltung, im Gesundheitsdienst oder bei der Schulung von Ortskräften.

1. Errichtung von Anlagen

 

Rz. 16

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Begünstigt ist eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen (Abschn I Nr 1 ATE).

Anlagen sind ortsgebundene technische Objekte; dafür kommen in Betracht Fabriken und Bauwerke wie Gebäude, Staudamm, Hafen- und Krananlagen, Schleusen, Flugplätze, städtebauliche Vorhaben, Straßen, Schienenwege, Kanäle, Bohrinseln, Pipelines, Windräder (-Park), Kraftwerke, Solaranlagen, Brücken, Bergwerke, chemische Fabrikationsstätten, Kläranlagen usw, ferner ortsgebundene große Maschinen wie eine Walz-, Druck- oder Fertigungsstraße oder ein Expressaufzug für ein Hochhaus, ein Großrechner, Rechenzentren usw. Die Begünstigung schließt die Errichtung von Teilen einer Anlage ein. Das bezieht die ArbN solcher Unternehmen ein, die lediglich Teilleistungen erbringen.

 

Rz. 17

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zur Errichtung gehört zunächst die Planung einer Anlage. Das gilt aber bei der Planung anderer als eigener Anlagen nur, wenn bereits ein Auftrag oder mindestens eine Ausschreibung vorliegt. Planungsarbeiten zum Zwecke der Auftragsbeschaffung (Akquisition) sind sonst nicht begünstigt (vgl Abschn I letzter Satz ATE). Zur Planung idS gehören das Aufsuchen des günstigsten Standorts für das Vorhaben und daran anschließende Tätigkeiten, vor allem Entwurf, Projektierung und Planung einschließlich der Ausschreibung und Vergabe von Au...

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