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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslandstätigkeitserlass / C. Verfahren

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I. Verfahren beim Arbeitgeber

 

Rz. 45

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Das im Folgenden beschriebene Freistellungsverfahren ist nicht Teil des > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren (ergänzend > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug). Die Freistellungsbescheinigung nach dem ATE gehört deshalb nicht zu den ELStAM (> Lohnsteuerabzugsmerkmale). Im einem vom ATE geregelten Verfahren eigener Art (> Rz 50) kann der ArbG für den ArbN, der im ATE-Staat eine begünstigte Tätigkeit ausübt, beim > Betriebsstätten-Finanzamt den Verzicht auf die Besteuerung des begünstigten Arbeitslohns beantragen (amtlicher Vordruck – keine Sammelliste). Ob der Tätigkeitsstaat besteuert, ist unerheblich (> Rz 1). Der Antrag kann aber auch vom ArbN gestellt werden (Abschn VI Nr 1 ATE).

 

Rz. 45/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Das Finanzamt erteilt einen den ArbN begünstigenden Bescheid (> Freistellungsbescheinigung), der den ArbG ermächtigt, den LSt-Abzug in dem vom ATE gesteckten Rahmen zu unterlassen, sofern er bestimmte Auflagen erfüllt. Diese Freistellungsbescheinigung wird idR erteilt, bevor der ArbN seine Tätigkeit im Ausland beendet hat; sie bezieht sich dann auf einen noch nicht verwirklichten Sachverhalt. Deshalb steht sie unter der > Bedingung (§ 120 Abs 2 Nr 2 AO), dass die Voraussetzungen des ATE tatsächlich eintreten; erst dann entfaltet sie ihre Rechtswirkung: den Steuererlass unter Progressionsvorbehalt.

 

Rz. 46

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Arbeitgeber muss deshalb selbst verfolgen, ob der von ihm als wahrscheinlich glaubhaft gemachte und vom FA der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt anders als vorgesehen verwirklicht wird und dadurch womöglich die Voraussetzungen der Abschnitte I bis III des ATE nicht eintreten. So kann es zB zu einer Unterbrechung der Tätigkeit für ein begünstigtes Vorhaben kommen, wenn der ArbN zwischendur...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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