Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslandstätigkeitserlass / A. Anwendungsbereich

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

I. Regionaler Anwendungsbereich

1. Abgrenzung zu DBA-Recht

 

Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Besteht kein DBA mit dem Staat, in den ein ArbN entsandt wird (> Rz 3), kann Deutschland in bestimmten Fällen auf die ESt/LSt verzichten. Eine solche Regelung enthält der seit 1984 geltende > Anh 2 Auslandstätigkeitserlass (– ATE – BMF vom 31.10.1983, BStBl 1983 I, 470). Er hat seine Rechtsgrundlage heutzutage in § 34c Abs 5 EStG; dieser ermächtigt die FinVerw ua, die auf ausländische Einkünfte (vgl § 34d EStG; > Ausländischer Arbeitslohn) entfallende deutsche ESt zu erlassen, "wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist" (ergänzend mwN > Rz 6). Regelungen zur "unselbständigen Arbeit" (Art 15 des OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 20) in DBA gehen dem ATE vor. Beim Inkrafttreten eines neuen DBA tritt die Steuerbefreiung nach dem ATE hinter die Regelungen des (höherrangigen) DBA zurück (BFH 151, 50 = BStBl 1987 II, 856); läuft ein Abkommen zB auf Grund von Kündigung aus, lebt die Anwendbarkeit des ATE wieder auf (etwa > Brasilien Rz 3; ergänzend > Rz 3). Die Steuerbefreiung nach ATE ist unabhängig von einer Besteuerung im Tätigkeitsstaat; die Regelung geht § 50d Abs 8 EStG insoweit als lex specialis vor (EFG 2001, 974).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ursprüngliche Regelungsbereich ist seit 1984 eingeschränkt worden (> Rz 6, 8, 9, 11). Er hat aber etwa für exportorientierte Unternehmen und Einrichtungen der Entwicklungshilfe weiterhin erhebliche Bedeutung. Eine Anpassung an die aktuell geltende Rechtslage erscheint deshalb geboten. Im Übrigen ist vor dem Auslandseinsatz die Einholung einer Anrufungsauskunft zu empfehlen (§ 42e EStG; > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz  ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ATE befugt das FA, eine > Freistellungsbescheinigung zu erteilen, die den ArbG unter bestimmten Bedingungen vom LSt-Abzug entbindet, soweit die Freistellung reicht; zuständig ist das > Betriebsstätten-Finanzamt (zu Einzelheiten des Verfahrens > Rz 45 ff). Hat der ArbG den Arbeitslohn nicht steuerfrei belassen, kann der ArbN den Verzicht auf die Besteuerung bei seinem Wohnsitz-FA beantragen (Abschn VI Nr 2 ATE; > Rz 51). Zu den sachlichen Voraussetzungen für einen Steuererlass > Rz 15 ff. Die Freistellung bleibt ohne Auswirkung auf die Beitragspflicht bei der > Sozialversicherung, die anderen Zielsetzungen folgt (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 35 ff [37]; ergänzend > Rz 43).

2. ATE-Ausland

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ATE gilt nicht, wenn die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein DBA besteht, in das die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind (Abschn V Nr 2 ATE). Ob der ATE für einen bestimmten Staat anwendbar ist, ergibt sich – negativ -- aus dem BMF-Schreiben zum Stand der DBA (zum jeweils aktuellen Stand > Anh 2 – Erlassverzeichnis). Besteht zwar ein DBA, regelt dies den konkreten Fall jedoch nicht, ist der ATE anwendbar (Beispiele: > Paraguay oder > Saudi-Arabien). Einzelheiten finden sich auch unter den Stichworten der einzelnen Vertragsstaaten.

 

Rz. 4

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Kein > Ausland im steuerlichen Sinne sind alle von § 1 Abs 1 Satz 2 EStG als > Inland definierten Gebiete, mithin zB auch Deutschlands Anteil am Festlandsockel; für dort ausgeübte Tätigkeiten gilt der ATE also nicht. Er gilt ebenfalls nicht für Arbeiten im ‚Niemandsland’ wie die Antarktis; auch eine unmittelbar auf § 34c Abs 5 EStG gestützte Billigkeitsmaßnahme ist in diesen Fällen nicht möglich, weil dort keine ausländischen Einkünfte iSd § 34d Nr 5 EStG erzielt werden (BFH 165, 208 = BStBl 1991 II, 926). Entsprechendes gilt uE für Tätigkeiten auf hoher See, also außerhalb der Hoheitsgewässer von Anliegerstaaten. Für Arbeiten auf einer Bohrinsel im Tiefseebereich gilt uE das Gleiche wie bei einem Seeschiff (> Schiffspersonal Rz 1 ff), und ebenso im (Welt-) All (Space).

 

Rz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zur Anwendung des ATE folgendes

 

Beispiel:

Der angestellte Ingenieur A ist von seiner Firma X-GmbH für mehrere Monate nach Riad (Saudi Arabien) geschickt worden, um dort als verantwortlicher Projektleiter am Bau einer Straßenbrücke beratend mitzuarbeiten. Die X-GmbH hat mit der Niederlassung der Y-Inc in Saudi Arabien, deren Sitz sich in Abu Dhabi befindet, einen Unterberatungsvertrag abgeschlossen, da diese für ihren Beratungsvertrag mit der in Riad ansässigen Z-Company nicht genügend erfahrenes Personal zur Verfügung hatte. Der A erhält neben seinem laufenden Gehalt eine angemessene Auslandszulage, weitere Kosten in Riad übernimmt seine Firma.

Lösung: Tätigkeitsstaat des A ist > Saudi-Arabien, mit dem kein DBA hinsichtlich der Arbeitseinkünfte besteht. Deshalb bleibt sein Arbeitslohn grundsätzlich zunächst in Deutschland besteuerbar. Saudi Arabien hat zwar ebenfalls ein Besteuerungsrecht, erhebt aber auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keine Steuer. Da kein vorrangig geltendes DBA besteht, bleibt § 50d Abs 8 EStG (> Doppelbesteuerung Rz 83 ff) ohne Auswirkung, obwohl Saudi-Arabien auf die Besteuerung verzichtet. Das Besteuerungsrecht liegt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren