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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslandsrentner

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Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Die > Deutsche Rentenversicherung Bund zahlt Renten an im > Ausland lebende Rentner in über 150 Länder. Die Zahlungen unterliegen als > Inländische Einkünfte (> Rz 2) grundsätzlich der beschränkten Stpfl. Soweit Deutschland kein Besteuerungsrecht hat (> Rz 3), wird der > Progressionsvorbehalt angewendet.

Der Empfänger der Rente muss deshalb eine > Steuererklärung abgeben und wird zur > Einkommensteuer veranlagt (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 80 ff). Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag wie ein unbeschränkt Stpfl besteuert zu werden (§ 1 Abs 3 ggf iVm § 1a EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30 ff, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 180 ff). Die zentrale Zuständigkeit für beschränkt stpfl Auslandsrentner, die ausschließlich > Inländische Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 7 EStG beziehen, liegt beim FA Neubrandenburg (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 82).

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Renten iSv § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG, die von einem Träger der inländischen GRV (> Sozialversicherung Rz 1), durch die inländische > Landwirtschaftliche Alterskasse, durch inländische > Berufsständische Versorgungseinrichtungen, von inländischen Versicherungsunternehmen oder von sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden, sind > Inländische Einkünfte Rz 10 f (§ 49 Abs 1 Nr 7 EStG). Die Renten der sog Basisversorgung werden nachgelagert besteuert (zu § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa; > Renteneinkünfte Rz 23 ff); Entsprechendes gilt für andere Renten, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden (zu § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG; > Renteneinkünfte Rz 45 ff). Zur Besteuerung von Betriebsrenten > Auslandspensionen.

 

Rz. 3

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Das gilt allerdings nur, soweit Deutschland nach dem maßgebenden DBA diese Einkünfte besteuert (> ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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