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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auskünfte und Zusagen des ... / B. Gesetzlich geregelte Auskünfte und Zusagen

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I. Anrufungsauskunft (§ 42e EStG)

1. Rechtsgrundlage und Zweck

 

Rz. 5

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Das > Betriebsstätten-Finanzamt (> Rz 18 ff) hat auf Anfrage (> Rz 9 ff) eines Beteiligten (> Rz 13 ff) darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die > Lohnsteuer anzuwenden sind (§ 42e EStG; > Rz 23 ff). Entsprechendes gilt für die > Kirchensteuer (vgl zB § 5 KiStG NW; > Kirchensteuer Rz 42 ff) und andere Nebengebiete (> Rz 2).

Vgl außerdem den Anwendungserlass der FinVerw unter BMF vom 12.12.2017, BStBl 2017 I, 1656, > Anh 2 Anrufungsauskunft (dazu zB Krause, DB 2018, 346 und ausführlich Hilbert, NWB 2018, 466).

 

Rz. 6

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Zweck der Anrufungsauskunft: Der mit der Verpflichtung zum LSt-Abzug und einem sich daraus latent ergebenden Haftungsrisiko belastete > Arbeitgeber soll sich jederzeit und definitiv Klarheit über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Normen verschaffen können (BFH 225, 50 = BStBl 2010 II, 996; BFH 230, 500 = BStBl 2011 II, 233). Dem dient eine für das FA verbindliche (> Rz 32 ff) Aussage zu Rechtsfragen. Sie schließt eine > Haftung für Lohnsteuer als ermessensfehlerhaft aus, soweit der ArbG der Auffassung des FA folgt (BFH 221, 182 = BStBl 2008 II, 933; > Haftung für Lohnsteuer Rz 108–109). Anrufungsauskünfte haben eine hohe praktische Bedeutung; ihre Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte können im Einzelfall erheblich sein.

2. Rechtsentwicklung

 

Rz. 7

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Im EStG vom 10.08.1925 fand sich im damaligen § 79 bereits ein Auskunftsanspruch zu den seinerzeitigen Vorschriften der §§ 69 bis 77 zum Steuerabzug vom Arbeitslohn (RGBl 1925 I, 189–208 [204]). Nachfolgend wurde die Anrufungsauskunft vor 1975 in § 56 LStDV (idF vom 29.11.1934, RStBl 1934, 1489) geregelt. Diese Regelung wurde ab 1975 mit dem EStRG 1975 vom 05.08.1974 (BGBl 1974 I, 1769 = BStBl 1974 I,...

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