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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aufwandsentschädigungen / 1. Bundes- oder Landeskasse

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Rz. 13

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bundeskassen sind solche Kassen, über die die im Haushaltsplan des Bundes veranschlagten und eingestellten Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Art 110 GG; § 11 BHO) getätigt werden und die über die Bundeshauptkasse abgeschlossen werden sowie auf diesem Wege in die alljährliche Rechnungslegung des Bundes eingehen (Art 114 Abs 1 GG; §§ 80ff BHO). Bundeskassen sind somit die Kassen der Bundesverwaltung, aber auch die Kassen des Bundestages, Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts (vgl § 79 BHO).

Keine Bundeskassen iSd § 3 Nr 12 Satz 1 EStG sind die Kassen der > Bundesagentur für Arbeit, der > Deutsche Bundesbank sowie der Deutschen Welle (EFG 1973, 58), da sie eigene Haushaltspläne aufstellen, die nicht Teile des Bundeshaushaltsplans sind. Das Gleiche gilt nach der Privatisierung von Post und Bahn (vgl BMF vom 24.02.1981 – IV B 6-S 2337–4/81) für die Bundesanstalt Post (> Deutsche Post) und das > Bundeseisenbahnvermögen (> Deutsche Bahn Rz 2). Zu weiteren Einzelheiten > Rz 20, > Rz 23 ff [24, 32]. Keine Bundeskassen sind außerdem die Kasse des > Europäisches Parlament (EFG 1991, 519; zu einer Besonderheit > Rz 63 Europaabgeordnete) oder von EU-Behörden wie der > Europäische Zentralbank oder des > Europäisches Patentamt sowie der Kassen von UN-Behörden (> Vereinte Nationen; > Rz 25). Die Kassen der > Bundestagsfraktionen sind ebenfalls keine öffentlichen Kassen (Carl, FR 1991, 125; EFG 2002, 1228).

 

Rz. 14

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Entsprechendes gilt für die Kassen der Länder. Keine Landeskassen sind die Kassen der kommunalen Gebietskörperschaften (zB Gemeinden, Kreise) und der kommunalen Verbandskörperschaften. Diese Kassen sind aber öffentliche Kassen (> Rz 23 ff). Die Kassen der Landtagsfraktionen sind keine öffentlichen Kassen.

 

Rz. ...

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