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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitszimmer / 3. Ausbildung

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Rz. 26

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Benutzung eines Zimmers zum Zwecke der eigenen Aus- und Weiterbildung wird der beruflichen (Mit-)Benutzung zugeordnet (> Rz 22 f). Sie nimmt dem Zimmer deshalb nicht die Qualität eines ‚häuslichen Arbeitszimmers’ (vgl BFH 160, 562 = BStBl 1990 II, 901). Anderenfalls liefe § 10 Abs 1 Nr 7 EStG, der den SA-Abzug bei Nutzung für die eigene Berufsausbildung vorsieht, insoweit ins Leere. Zum Abzug von Sonderausgaben > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff. Ergänzend > Rz 77 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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