Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitsmittel / II. Absetzungen für Abnutzung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1. Grundsätzliches

 

Rz. 11

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Grundsatz: Bei Arbeitsmitteln, deren Verwendung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungskosten grundsätzlich als > Absetzung für Abnutzung (AfA) über den gesamten Nutzungszeitraum zu verteilen; nur die auf das jeweilige Jahr anteilig entfallenden Aufwendungen sind abziehbar (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 Satz 2 iVm Nr. 7 EStG; > R 9.12 Satz 2 LStR). Zur Sofortabschreibung für geringwertige Arbeitsmittel bis zu 800 EUR > Rz 14. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die AfA monatsweise vorzunehmen, dh der Jahresbetrag der AfA ist für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorhergeht, um ein Zwölftel zu kürzen (vgl § 7 Abs 1 Satz 4 EStG). Bei einem Verkauf im Laufe eines Kalenderjahres ist entsprechend zu verfahren.

 

Rz. 12

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 Satz 1 iVm § 6 EStG), nicht jedoch zB der Zeitwert (BFH/NV 2001, 897). Zusätzliche Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zulässig (EFG 1992, 660), wenn eine Wertminderung eintritt, die über das gewöhnliche, mit dem Einsatz des Arbeitsmittels verbundene Maß hinausgeht. Wird ein Arbeitsmittel entwendet, kann der Restbuchwert als WK abgezogen werden, es sei denn, dass auslösende Ereignis ist ausnahmsweise dem privaten Bereich zuzuordnen (BFH 138, 441 = BStBl 1983 II, 586). Ob das Handeln eines Angehörigen einer privaten Verursachung durch den Stpfl gleichzustellen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Somit kann auch die Unterschlagung oder der > Diebstahl durch den Ehepartner zu WK führen (BFH 204, 466 = BStBl 2004 II, 491). Voraussetzung ist jedoch, dass der Gegenstand s...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.290
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.189
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.052
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.012
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.004
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    998
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    874
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    866
  • Jubiläumszuwendung
    849
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    829
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    820
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    818
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    787
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    773
  • Steuervorauszahlungen / 1.3 Nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen
    769
  • Betriebsaufgabe / Betriebsveräußerung / Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    768
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    766
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    758
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    749
  • Nachforderungszinsen
    734
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Verlustnutzung bei Personengesellschaften
Verlustnutzung bei Personengesellschaften
Bild: Haufe Shop

Personengesellschaften können sehr flexibel gestaltet werden und erlauben eine begrenzte Haftung und einen optimalen Verlustausgleich. Dabei sind sie aber steuerlich und rechtlich komplex. Die Autoren erläutern die gesetzlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten zur Verlustnutzung.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren