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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitsmittel / B. Abgrenzung von der privaten Lebensführung

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I. Ausschließlich berufliche Nutzung

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bei Gegenständen, die ihrer Art nach nur für eine Benutzung im Rahmen der beruflichen Arbeit geeignet sind, kann idR ohne Weiteres ein Arbeitsmittel anerkannt werden (zB für die Berufsausübung des Stpfl erforderliche Werkzeuge oder typische > Berufskleidung). Ist ein Gegenstand jedoch auch im Rahmen der außerberuflichen > Lebensführung benutzbar, kommt es auf den Zweck seiner Verwendung im Einzelfall an: Dient das Wirtschaftsgut tatsächlich ganz überwiegend der beruflichen Arbeit und wird es für andere als auf die Erzielung von > Einnahmen gerichtete Tätigkeiten, besonders für private Zwecke nicht oder nur in ganz untergeordnetem Umfang mitbenutzt, handelt es sich um ein Arbeitsmittel iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG (vgl BFH 230, 348 = BStBl 2011 II, 45 mwN), auch wenn der gleiche Gegenstand von anderen Stpfl im Rahmen der privaten Lebensführung benutzt zu werden pflegt (BFH 121, 444 = BStBl 1977 II, 464 unter Hinweis auf BFH 100, 309 = BStBl 1971 II, 17). Auf einen bestimmten Prozentsatz, bis zu dem eine private Mitbenutzung als untergeordnet anzusehen ist, hat sich weder die FinVerw noch die Rechtsprechung – uE aus guten Gründen – festgelegt. In der Literatur wird eine derartige Grenze bei 10 % gezogen (so auch BFH 101, 381 = BStBl 1971 II, 327); das mag im Sinne einer Faustregel oder Aufgriffsgrenze der Praxis dienlich sein. Eine mehr als untergeordnete Mitbenutzung für die Berufsarbeit verwendeter Gegenstände kann aber nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls abgeschätzt werden. Ist die private Nutzung als untergeordnet anzusehen, werden die gesamten Aufwendungen als WK berücksichtigt (BFH 230, 348 = BStBl 2011 II, 45: keine Aufteilung), anderenfalls kommt ein anteiliger Abzug von WK in Betracht (> Rz 6).

 

Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11...

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