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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitslohn / I. Abgrenzung nicht besteuerbarer Zuwendungen von den besteuerbaren Einnahmen

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1. Grundsätzliches

 

Rz. 23

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Was eine Einnahme ist, regelt die Grundnorm des § 8 Abs 1 EStG. Dazu zählen nicht nur Bezüge in Geld, sondern auch Vorteile in Geldeswert, vor allem die Sachbezüge (> Rz 28 ff). Für ArbN konkretisiert § 19 Abs 1 EStG, dass alle Bezüge und Vorteile gemeint sind, die einem > Arbeitnehmer für eine Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zufließen (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 LStDV); zu den Merkmalen einer Beschäftigung in einem öffentlichen und privaten Dienstverhältnis im Einzelnen > Arbeitnehmer. Sie sind in einem weiten Sinne die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen (persönlichen) Arbeitskraft (vgl BFH 162, 329 = BStBl 1991 II, 337 mwN). Dem Tatbestandsmerkmal "für eine Beschäftigung" in § 19 Abs 1 EStG entnimmt der BFH, dass ein dem ArbN vom ArbG zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss (BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687).

 

Rz. 23/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Besteuerbare Einnahmen (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 iVm § 8 Abs 1 EStG) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge und Vorteile, die einem Stpfl für eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gewährt werden (§ 19 Abs 1 Satz 1 EStG; zum Veranlassungszusammenhang > Rz 44 ff). Solche Einnahmen sind zugleich Arbeitslohn iSd §§ 38ff EStG, soweit sie dem LSt-Abzug unterliegen (> Rz 1). Zu den Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis > Arbeitnehmer Rz 8 ff; ein sog faktisches Dienstverhältnis reicht aus (EFG 2014, 843).

Nicht als Arbeitslohn besteuert werden Zuwendungen des ArbG, die tatsächlich oder rechtlich nicht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (im Einzelnen > Rz 52). Das betrifft besonders solche Vorteile, die bei objektiver Würdigung als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen entstehen (BFH...

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