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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitslohn / c) Bereicherung

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Rz. 33

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Bereicherung beim ArbN hängt weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer entsprechenden Entreicherung beim ArbG ab (EFG 1993, 155). Unmaßgeblich ist auch, ob der ArbG Aufwendungen gehabt hat (vgl BFH/NV 1990, 493; ergänzend > Rz 40) oder ob er ihm entstehende Aufwendungen als BA abziehen darf (> Rz 43) oder ob der ArbG mit der Zuwendung eine Bereicherung beabsichtigt hat (> Sachbezüge Rz 11). Allein entscheidend ist, ob die Leistung des ArbG für den ArbN bei objektiver Betrachtung einen Wert hat (BFH 179, 312 = BStBl 1996 II, 239).

 

Rz. 33/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Bereicherung hängt auch nicht von einem Mindestwert des geldwerten Vorteils ab. Aus dem geringen Wert einer Leistung allein kann nicht geschlossen werden, dass es sich nicht um Arbeitslohn handelt. Deshalb bedarf es zB für geringfügige Vorteile einer besonderen Steuerbefreiung (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG; > Sachbezüge Rz 50 ff). Der geringe Wert einer Zuwendung kann aber dazu führen, keinen Arbeitslohn anzunehmen, wenn er bei einer Abwägung mit dem betrieblichen Interesse des ArbG dazu führt, dass dieses "ganz überwiegend" ins Gewicht fällt (> Rz 55, 58). Wegen der nicht besteuerbaren Aufmerksamkeiten > Rz 54.

 

Rz. 33/2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Keine Bereicherung soll gegeben sein, wenn der ArbN für das Empfangene selbst nichts hätte aufwenden müssen, zB bei Ausgabe von Medikamenten durch den ArbG, die sonst die Krankenversicherung bezahlt haben würde (vgl Offerhaus, BB 1982, 1062). Der BFH verneint ausnahmsweise die Bereicherung mit der Begründung, dass der ArbN wirtschaftlich durch die Übernahme von Kurkosten nicht bereichert ist, weil andernfalls seine KV die Kosten übernommen haben würde (BFH/NV 1994, 313). Hypothetische Betrachtungen dieser Art sind uE allerdings be...

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