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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitslohn / 3. Abgrenzung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

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Rz. 140

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Einkünfte aus V und V sind vor allem Erträge aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Gebäuden oder Rechten (im Einzelnen vgl § 21 EStG). Ob Leistungen des ArbG zum Ertrag der abhängigen Arbeit (Arbeitslohn – § 19 EStG) oder zum Ertrag des dem ArbG zur Nutzung überlassenen Gegenstands gehören (§ 21 EStG), ergibt sich im Einzelfall aus der Abwägung der jeweiligen Merkmale dieser Einkunftsarten. Kriterium ist, in wessen vorrangigem Interesse das an den ArbG vermietete Büro genutzt wird (BFH 256, 323 = BStBl 2017 II, 450 Rz 23 mwN; EFG 2017, 831 – Rev BFH IX R 9/17). Nicht auf die Bezeichnung des Vertrags kommt es an (> Rz 38), sondern darauf, ob die Leistung des ArbG Gegenleistung für Arbeit oder die Nutzung eines Gegenstands ist (BFH 207, 457 = BStBl 2006 II, 10). Soweit die Zahlungen allerdings (auch) zu einer anderen Einkunftsart gehören, sind sie dieser zuzurechnen (§ 21 Abs 3 EStG – Subsidiaritätsklausel).

 

Rz. 141

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Überlässt der ArbN dem ArbG einen Raum seines Hauses als Dienstzimmer, in dem er selbst für den ArbG tätig ist, gegen Zahlung eines zB als Miete bezeichneten Nutzungsentgelts, so führt das idR zu Einkünften aus V und V (§ 21 EStG; vgl BFH 207, 457 – aaO). Das gilt auch, wenn der Mietvertrag mit der Ehefrau/Miteigentümerin abgeschlossen wird.

 

Beispiel 1:

Ein Revierförster bedarf schon zur Abwicklung des Publikumsverkehrs eines Dienstzimmers. Er überlässt dem Staatlichen Forstamt im Untergeschoss seines Einfamilienhauses einen Raum, den er als Dienstzimmer nutzen soll. Es wird ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit – längstens mit Ablauf der Amtszeit des Revierförsters – zu einem monatlichen Mietpreis von X vereinbart. Die monatliche Zahlung wird dem Revierförster nicht "für" eine Be...

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    0
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    0
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