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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmerüberlassung / II. Pflichten und Haftung des Verleihers

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1. Inländischer Verleiher

 

Rz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Ein Verleiher, der im > Inland seinen Sitz, eine > Betriebsstätte usw hat und der deshalb inländischer ArbG ist, hat kraft gesetzlicher Verpflichtung den LSt-Abzug vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für die LSt auf den an seine ArbN gezahlten Arbeitslohn (§ 42d Abs 1 bis 5 EStG). Das gilt auch dann, wenn er den Entleiher beauftragt hat, den Arbeitslohn ganz oder teilweise auszuzahlen (ein Fall der echten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5 ff) oder der beim Entleiher tätige ArbN dort in den Fällen des § 13b AÜG geldwerte Vorteile erhält (vgl Eismann, DStR 2011, 2381; Lucas/Hilbert, NWB 2012, 886). Bei erlaubter ArbN-Überlassung gelten für den inländischen Verleiher mithin keine steuerlichen Besonderheiten. Zur Haftung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung > Rz 15 ff.

2. Ausländischer Verleiher

 

Rz. 6

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Ist der Verleiher kein inländischer ArbG (> Rz 5), so ist er als ausländischer Verleiher ebenfalls verpflichtet, den LSt-Abzug in Deutschland vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > R 38.3 Abs 1 Satz 2 LStR). § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG verstößt weder gegen internationale Vereinbarungen (DBA), noch handelt es sich um eine Diskriminierung iSd EU-Vertrags (EFG 1994, 891; 1997, 82, im Ergebnis bestätigt durch BFH 183, 30 = BStBl 1997 II, 660). Der ausländische Verleiher hat die in Deutschland innerstaatlich normierten ArbG-Pflichten unabhängig davon zu erfüllen, ob die Einkünfte seines ArbN nach dem DBA in Deutschland besteuert werden oder nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Verleiher ArbG im abkommensrechtlichen Sinn ist (vgl BFH 200, 265 = BStBl 2003 II, 306); denn die ArbG-Eigenschaft nach einem DBA (vgl BMF vom 12.11.2014 Rz 124ff – mit Beispielen, BStBl 2014 I, 1467 = > Anh ...

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