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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmer / III. Dienstverhältnisse zwischen Eltern und Kindern

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1. Kinder als Arbeitnehmer der Eltern

 

Rz. 110

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Auch im Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern hat die FinVerw darauf zu achten, dass nicht durch vertragliche Gestaltungen – die wegen des zwischen nahen Angehörigen womöglich fehlenden Interessengegensatzes ohne realen arbeitsrechtlichen Hintergrund sind – und besonders durch Zuwendungen an die Kinder das > Einkommen der Eltern steuerwirksam gemindert und zur Vermeidung von Erbschaft-/ und Schenkungsteuer schon zu Lebzeiten der Eltern verdeckt Vermögen auf die Kinder übertragen wird (vgl zB BFH 70, 116 = BStBl 1960 III, 44). Für die erforderliche Abgrenzung gilt Folgendes:

 

Rz. 111

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten (vgl §§ 5ff JArbSchG). Das ist auch steuerlich zu beachten (> R 4.8 Abs 3 EStR). Solange es dem elterlichen Haushalt angehört, ist ein Kind zivilrechtlich verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise im Haushalt oder im Betrieb der Eltern unentgeltlich Dienste zu leisten (§ 1619 BGB). Diese familienrechtliche Verpflichtung ist auch durch einen Arbeitsvertrag nicht abdingbar (einschränkend > Rz 113). Die nach § 1619 BGB geschuldeten Dienste können deshalb nicht Gegenstand eines Dienstverhältnisses iSv § 19 EStG sein. Das gilt besonders bei gelegentlichen Hilfeleistungen mit noch in Ausbildung befindlichen über 14 Jahre alten Kindern, wenn die Tätigkeit – zB gelegentliche Boten-, Verwaltungs- und Telefondienste sowie Mithilfe bei der Abrechnung für einen Arzt oder Versicherungsvertreter – regelmäßig im Rahmen von § 1619 BGB erbracht wird und sich nicht für ein Dienstverhältnis mit Fremden eignet (BFH 153, 117 = BStBl 1988 II, 632; BFH 173, 140 = BStBl 1994 II, 298; BFH/NV 1989, 219). EFG 1981, 282 hat auch die Reinigung einig...

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