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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmer / C. Weitere Abgrenzung zu selbständigen Tätigkeiten

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I. Allgemeines

 

Rz. 60

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die in den > Rz 10–59 dargestellten Merkmale eines Dienstverhältnisses reichen in Grenzfällen für ein Gesamtbild der Verhältnisse (> Rz 9) nicht aus, um den ArbN vom Unternehmer zu unterscheiden. Zu den für eine selbständige Tätigkeit typischen Merkmalen > Rz 70 ff.

 

Rz. 61

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die praktische Bedeutung der Abgrenzung ergibt sich besonders aus den für ArbN geltenden steuerlichen besonderen > Steuerbefreiungen und vorteilhaften Besteuerungsvarianten; zu Einzelheiten > Steuervorteile für Arbeitnehmer.

Für den Betrieb entstehen aus einem Dienstverhältnis zusätzliche Belastungen. Dazu gehört zunächst die Verpflichtung zum LSt-Abzug (§§ 38ff EStG; besonders § 38 Abs 3 Satz 1 EStG) sowie die Entrichtung der Beiträge an die > Sozialversicherung, wobei der ArbG die > Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ebenso wie die Umlage zur Berufsgenossenschaft allein zu tragen hat. Hinzu kommen der für einen ArbN bestehende Kündigungsschutz, der dem ArbG Anpassungen an das Auf und Ab der Wirtschaft erschwert und die Beachtung des Mindestlohns. Deshalb ist nicht selten ein Bestreben erkennbar, diesen Belastungen durch Einsatz von Arbeitskräften zu entgehen, die zB als ‚freier Mitarbeiter’ oder ‚Subunternehmer’ bezeichnet werden, obwohl sie bei genauerer Betrachtung ArbN sind. Umgekehrt kann es bei der Mitarbeit von Familienangehörigen vorteilhaft sein, ihnen einen > Arbeitslohn zu zahlen, um sie in der > Sozialversicherung abzusichern und den Aufwand als > Betriebsausgaben steuerwirksam abzuziehen. In solchen Fällen steuert das FA gegen (> Rz 65 ff); es bedarf dazu aber einer klaren Bestimmung des ArbN-Begriffs.

 

Rz. 62

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Eine unterschiedliche Einordnung derselben Tätigkeit als selbständig und nichtselbständig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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