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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmer / B. Das Dienstverhältnis als Basis des Arbeitnehmerbegriffs

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I. Entscheidend: Gesamtbild der Verhältnisse

 

Rz. 8

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Der Begriff ‚Dienstverhältnis’ – der in § 19 EStG übrigens erst mit der Einfügung von Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 1 durch das JStG 2007 erscheint – fasst das zivilrechtliche Arbeitsverhältnis mit dem dienstrechtlichen Verhältnis der Beamten, Richter und Soldaten sowie der politischen Amtsträger (> Minister) für die LSt zusammen. Er gilt als zentraler Begriff des Lohnsteuerrechts (Giloy, DStZ 1974, 144; DB 1986, 822), ist aber ein den Verhältnissen anzupassender Typusbegriff (> Rz 3). Als Quelle für die > Einkünfte eines Stpfl (ArbN) aus nichtselbständiger Arbeit wird das ‚Dienstverhältnis’ auch an anderen Stellen des EStG verwendet: Nicht nur bei den Vorschriften für den LSt-Abzug in §§ 38ff EStG, sondern auch in § 6a Abs 3–5 EStG zur Pensionsrückstellung und in § 9 Abs 6 Satz 1 EStG (> Bildungsaufwendungen Rz 19 ff). Dabei gibt es uE keine abweichende Begriffsbestimmung.

 

Rz. 9

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Für die Abgrenzung der Einkunftsarten im Einzelfall wird auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt (BFH 223, 425 = BStBl 2009 II, 374 mwN). Nicht entscheidend ist, wie die Beteiligten ihr Vertragsverhältnis bezeichnen. Es ist nicht nur auf den Wortlaut des Vertrags, die Art der Tätigkeit (> Rz 35 ff), die Lebensstellung oder die Art der Entlohnung (> Rz 50 ff) abzustellen, sondern der gesamte Inhalt des Vertrags und seine tatsächliche Durchführung sind zu würdigen (BFH 129, 565 = BStBl 1980 II, 303 – Erstellung von Beitragsübersichten und Kontenspiegeln für einen SV-Träger in Heimarbeit; BFH 144, 225 = BStBl 1985 II, 661 – Werbedamen; BFH 169, 154 = BStBl 1993 II, 155 mwN – Stromableser; BFH 250, 132 = BStBl 2015 II, 903 – Telefoninterviewer). Dabei werden die für und gegen die Nichtselbständigkeit sprechenden Einzelmerkmale nach ihrer Bed...

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