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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmer / 5. Dienstverhältnisse mit einer Gesellschaft, an der der Ehegatte des Arbeitnehmers beteiligt ist

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Rz. 100

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Ist ein Ehegatte Alleingesellschafter oder Mitgesellschafter einer Kapitalgesellschaft (zB einer GmbH), so werden ernsthaft vereinbarte und durchgeführte Dienstverhältnisse anerkannt. Der Gesellschafter selbst (und/oder sein Ehegatte) kann ArbN der KapGes sein. Ergänzend > Einmanngesellschafter sowie > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.

 

Rz. 101

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Ist ein Ehegatte Mitunternehmer einer Personengesellschaft (OHG-Gesellschafter, persönlich haftender Gesellschafter [Komplementär] oder Kommanditist einer KG, Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft oder Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft), so gilt Folgendes (> R 4.8 Abs 2 EStR; vgl H 4.8 – Fremdvergleich zu Personengesellschaften – EStH):

Beherrscht der als Mitunternehmer beteiligte Ehegatte die PersGes (idR bei einer Beteiligung von mehr als 50 %), so sind für die Beurteilung des Dienstverhältnisses des anderen Ehegatten die unter > Rz 80 ff dargestellten Grundsätze für die Anerkennung eines Dienstverhältnisses mit dem ArbN-Ehegatten eines Einzelunternehmers entsprechend anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn der ArbG-Ehegatte zwar keinen beherrschenden Einfluss ausübt, er jedoch gemeinsam mit anderen Gesellschaftern einen Gegenstand von gemeinsamem Interesse in gegenseitiger Abstimmung regelt (BFH 140, 190 = BStBl 1984 II, 298; BFH 180, 380 = BStBl 1996 II, 642; BFH 197, 475 = BStBl 2002 II, 353). Der vereinbarte Arbeitslohn muss zum üblichen Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt werden und in den eigenen – vom Gesellschafter-Ehegatten getrennten – Einkommens- und Vermögensbereich des ArbN-Ehegatten gelangen (> Rz 92 ff). Es genügt nicht, die vereinbarten Bezüge des ArbN-Ehegatten auf einem Unterkonto des Kapitalkontos des Gesellschafter-Eh...

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