a) Anspruch auf Arbeitslohn
Rz. 50
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Der Art der Vergütung kommt für das Gesamtbild der Verhältnisse (> Rz 15) ein herausragendes Gewicht zu, denn steuerrechtlich sind ArbN natürliche Personen, wenn und solange sie Arbeitslohn beziehen (> Rz 5–6/1).
Rz. 51
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG nennt beispielhaft "Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung..."; wegen der Einzelheiten > Arbeitslohn. Dazu gehören ein Grundlohn aufgrund eines Tarifvertrags oder fester Bezüge aufgrund eines Besoldungsgesetzes für einen festen > Lohnzahlungszeitraum, Bezahlung von Überstunden (> Lohnzuschläge Rz 1), Bezahlung für die Tage des Urlaubs, Vergütung von Mehrarbeit, Behandlung als > Arbeitsentgelt iSd SvEV (> Anh 15), ArbG-Beiträge zur > Sozialversicherung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf betriebliche Sozialleistungen oder Anwartschaft auf > Betriebliche Altersversorgung.
Rz. 52
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Eine vom Leistungserfolg abhängige Entlohnung (zB Stücklohn, Akkordlohn, Erfolgsbeteiligung) ist für ein Dienstverhältnis nicht untypisch. Auch eine auf der Basis von Einzelhonorarverträgen bezahlte Person kann "Arbeitnehmer" sein (zB Redakteure von Rundfunkanstalten; vgl EFG 1989, 22). Ebenso ist es bei einer Entlohnung auf Provisionsbasis (EFG 1992, 279; > Zeitungsausträger Rz 1). Ein unterbezahltes Praktikum kann aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse (> Rz 9) ein Dienstverhältnis sein (uE aber kein unbezahltes Praktikum; > Rz 53). In Grenzfällen ist ein Dienstverhältnis sogar ohne laufende Vergütung vorstellbar, wenn diese in die Zukunft verlagert ist (vgl zu § 6a Abs 3 Satz 2 Nr 1 EStG – BFH 242, 305 = BStBl 2014 II, 174).
Rz. 53
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Geringfügige (nicht marktgerechte) Entschädigungen können allerdings uU auf eine Gefälligkeit hindeuten, dh gegen eine Vergütung "für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst" und damit gegen ein Dienstverhältnis. So hat der BFH bei sehr kleinen Beträgen an > Kassierer ein Dienstverhältnis verneint (BFH 59, 427 = BStBl 1954 III, 374). Hier geht es oftmals nicht um die Erzielung von Überschüssen (> Rz 55). Anders bei verhältnismäßig kleinen Barentschädigungen an > Ferienhelfer von Wohlfahrtsverbänden (BFH 115, 342 = BStBl 1974 II, 134). Ebenso werden auch die Vergütungen an Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sowie weiteren Diensten iSv § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG (> Kinderfreibeträge Rz 108 ff) steuerlich als > Arbeitslohn und damit ihre Empfänger als ArbN behandelt.
Rz. 54
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Randziffer einstweilen frei.
b) Überschusserzielungsabsicht
Rz. 55
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
ArbN ist überdies nicht, wenn > Einnahmen nicht zu besteuerbarem > Arbeitslohn führen, weil sie nicht in der Absicht erzielt werden, Überschüsse über die > Werbungskosten zu erwirtschaften (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG). Arbeitslohn hat die beschäftigte Person deshalb nur, wenn sie mit Überschusserzielungsabsicht tätig wird.
Rz. 56
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Deshalb verwirklichen Vergütungen, die im Wesentlichen nicht mehr als den tatsächlichen Aufwand der beschäftigten Person abdecken, bei denen die Absicht, Überschüsse zu erzielen, aber völlig in den Hintergrund tritt, noch nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung, sondern bewegen sich im unbesteuerten Bereich der > Liebhaberei. Das betrifft zB Schwerbehinderte, deren Beschäftigung überwiegend der Rehabilitation dient. Dies gilt für eine Tätigkeit im Eingangs- und Arbeitstrainingsbereich; anders aber, wenn ein Schwerbehinderter im Arbeitsbereich tätig ist; im Einzelnen > Beschützende Werkstätten Rz 2. Kein Arbeitslohn ist gegeben, wenn eine KöR (IHK) aus öffentlichen Mitteln eine Maßnahme zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung durchführt und dazu junge Menschen mit unzureichender deutscher Sprachbefähigung sechs Monate lang in einem Betrieb ausgebildet werden, ohne von diesem eine Vergütung zu erhalten; aA die > Sozialversicherung für ein ähnliches Modell: das ‚Freiwillige Jahr im Unternehmen’ (vgl DB 1999, 1017). Ebenso wurde bei verhältnismäßig kleinen Barentschädigungen an > Ferienhelfer von Wohlfahrtsverbänden entschieden (BFH 115, 342 = BStBl 1974 II, 134); ebenso bei Schülern, die im Rahmen ihrer Schulpflicht ein betriebliches Praktikum leisten, selbst wenn sie dafür eine kleine Vergütung erhalten (> Schüler Rz 1); zu Sanitätshelfern > Deutsches Rotes Kreuz Rz 4.
Rz. 57–59
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Randziffern einstweilen frei.