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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ärzte

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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die ärztliche Tätigkeit ist im Allgemeinen ein freier Beruf und führt steuerlich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 1 EStG). Sie ist jedoch, zB bei Laborärzten, als gewerblich anzusehen, wenn der das Berufsbild des Arztes prägende persönliche, individuelle Dienst am Patienten in den Hintergrund tritt (BFH/NV 2018, 945). Andere Ärzte sind in Krankenhäusern, in der Verwaltung (zB im Gesundheits- und Versorgungswesen), bei den > Krankenkassen (Medizinischer Dienst) und in Betrieben (zB als Werksarzt) als > Beamte und Angestellte, also als ArbN mit Einkünften aus § 19 EStG tätig. Daneben sind Mischformen bekannt. So werden von freiberuflich praktizierenden Ärzten als Nebentätigkeit Aufgaben in Verwaltung und Betrieben übernommen. In anderen Fällen übernehmen hauptberuflich als ArbN tätige Ärzte (zB Krankenhausärzte) als Nebentätigkeit Aufgaben (zB die Erstellung von Gutachten; > Rz 14), die sie selbständig ausführen. Die Nebentätigkeit kann Teil der Haupttätigkeit (> Arbeitnehmer Rz 75 ff) sein mit der Folge, dass die > Einkünfte aus der Nebentätigkeit der Einkunftsart der Haupttätigkeit zugeordnet werden. Die Nebentätigkeit eines Freiberuflers kann aber auch nichtselbständig und die Nebentätigkeit eines ArbN kann als freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden, denn die Einkunftsart der Nebentätigkeit bestimmt sich unabhängig von der Einkunftsart der Haupttätigkeit. Im Einzelfall werden die Einkünfte den Einkunftsarten nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zugeordnet. Dabei ist von den vertraglichen Vereinbarungen und ihrer tatsächlichen Durchführung auszugehen. Wegen der Kriterien zur Abgrenzung > Arbeitnehmer und H 19.0 LStH. Nach BFH 70, 236 = BStBl 1960 III, 88 ist die ärztliche Tätigkeit freiberuflich, solange nicht klare B...

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