Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Obwohl Hepatitis A eine relativ ungefährliche Infektionskrankheit ist, hat sie doch unter Arbeitsschutzgesichtspunkten einen gewissen Stellenwert. Das hat v. a. damit zu tun, dass Infizierte, auch ohne erkrankt zu sein, das Virus weiter verbreiten können und damit ein Risiko für besonders gefährdete Personengruppen (alte Menschen, Kinder, Immungeschwächte) darstellen können. Besonders betroffene Branchen sind:
Lebensmittelverarbeitung
In der Lebensmittelverarbeitung infizieren sich Menschen vor allem durch den Genuss von rohen oder halbfertigen Lebensmitteln. Dadurch oder durch von außen (Auslandreisen) eingeschleppte Infektionen kann sich Hepatitis A als Lebensmittelinfektion ausbreiten.
Eine Impfung gegen Hepatitis A ist in der Lebensmittelindustrie nicht verpflichtend erforderlich. Allerdings bestehen bei Verdacht und bestehender Infektion weitreichende Beschäftigungsbeschränkungen (§ 42 IfSG) und – falls es z. B. durch einen unerkannten Ausscheider unter dem Personal eines Lebensmittelbetriebs zu Folgeinfektionen kommt – eine verschuldensunabhängige Haftung.
Daher spricht einiges dafür, Beschäftigten vorbeugend Hepatitis A-Impfungen anzubieten, gerade um Einschleppungen aus Urlaubsregionen zu vermeiden. Auf jeden Fall tragen ein gutes Hygienekonzept und die vorgeschriebenen Unterweisungen (§ 43 IfSG) dazu bei, Infektionen mit Hepatitis A bzw. die Ausbreitung des Erregers zu unterbinden.
Gesundheitswesen
Für bestimmte Tätigkeiten im Gesundheitswesen ist eine Vorsorgeuntersuchung im Hinblick auf Hepatitis A verpflichtend (z. B. bei Stuhlkontakt in Einrichtungen der Kinder- und Behindertenpflege, in Laboratorien). Dabei ist eine Impfung anzubieten, die für die Beschäftigten aber nicht verpflichtend ist. Darüber hinaus ist nach arbeitsmedizinischer Beratung eine Impfung auch f...