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HeizKV: Verbrauchserfassung und verbrauchsabhängige Kostenverteilung

Justin Denk, Martina Westner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Zweck der Heizkostenverordnung ist es, dem Nutzer oder Verbraucher vor Augen zu führen, wie hoch sein Energieverbrauch im Hinblick auf die Versorgung mit Wärme und Warmwasser ist. Die Heizkostenverordnung soll sicherstellen, dass ein Nutzer durch sein Verhalten seinen Energieverbrauch und damit die Kosten beeinflussen kann. Deshalb gibt sie – anders als es bei den übrigen Betriebskosten der Fall ist (§ 556a BGB) – die Aufteilung der Kosten in Grund- und Verbrauchskosten nach einem bestimmten Verhältnis vor.[1] Um die Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser verbrauchsabhängig aufteilen zu können, muss der entsprechende Verbrauch individuell erfasst werden.

[1] Siehe Denk/Westner, Anwendung der verschiedenen Umlageschlüssel der Heizkostenverordnung.

1 Verbrauchserfassungspflicht (§ 4 Abs. 1 HeizKV)

Nach § 4 Abs. 1 HeizKV ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Nach § 1 Abs. 2 HeizKV gilt dies insbesondere auch für Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Verpflichtung setzt voraus, dass geeignete Erfassungsgeräte in den Räumen vorhanden sind. § 4 HeizKV regelt daher das Recht, aber auch die Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, Erfassungsgeräte anzubringen. Welche Geräte sich eignen und welche technischen Voraussetzungen sie erfüllen müssen, bestimmt § 5 HeizKV.[1]

[1] Siehe Denk/Westner, Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach HeizKV.

2 Durchsetzung der Erfassungspflicht

2.1 Duldungspflicht des Nutzers

Gebäudeeigentümer/Vermieter

Damit der Gebäudeeigentümer seiner Pflicht, geeignete Erfassungsgeräte in den Räumen anzubringen (§ 4 Abs. 2 HeizKV), nachkommen kann, muss er die Räume, die einem anderen – in der Regel einem Mieter – überlassen sind, betreten dürfen. Die Verpflichtung des Mieters, diese Maßnahme zu dulden, hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 Satz 1 HS 2 HeizKV verankert. Die Duldungspflich...

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