Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

HeizKV: Verbrauchserfassung und verbrauchsabhängige Kostenverteilung

Martina Westner
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Überblick

Zweck der Heizkostenverordnung ist es, dem Nutzer oder Verbraucher vor Augen zu führen, wie hoch sein Energieverbrauch im Hinblick auf die Versorgung mit Wärme und Warmwasser ist. Die Heizkostenverordnung soll sicherstellen, dass ein Nutzer durch sein Verhalten seinen Energieverbrauch und damit die Kosten beeinflussen kann. Deshalb gibt sie – anders als es bei den übrigen Betriebskosten der Fall ist (§ 556a BGB) – die Aufteilung der Kosten in Grund- und Verbrauchskosten nach einem bestimmten Verhältnis vor.[1] Um die Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser verbrauchsabhängig aufteilen zu können, muss der entsprechende Verbrauch individuell erfasst werden.

[1] Siehe Denk/Westner, Anwendung der verschiedenen Umlageschlüssel der Heizkostenverordnung.

1 Verbrauchserfassungspflicht (§ 4 Abs. 1 HeizKV)

Nach § 4 Abs. 1 HeizKV ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Nach § 1 Abs. 2 HeizKV gilt dies insbesondere auch für Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Verpflichtung setzt voraus, dass geeignete Erfassungsgeräte in den Räumen vorhanden sind. § 4 HeizKV regelt daher das Recht, aber auch die Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, Erfassungsgeräte anzubringen. Welche Geräte sich eignen und welche technischen Voraussetzungen sie erfüllen müssen, bestimmt § 5 HeizKV.[1]

[1] Siehe Denk/Westner, Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach HeizKV.

2 Durchsetzung der Erfassungspflicht

2.1 Duldungspflicht des Nutzers

Gebäudeeigentümer/Vermieter

Damit der Gebäudeeigentümer seiner Pflicht, geeignete Erfassungsgeräte in den Räumen anzubringen (§ 4 Abs. 2 HeizKV), nachkommen kann, muss er die Räume, die einem anderen – in der Regel einem Mieter – überlassen sind, betreten dürfen. Die Verpflichtung des Mieters, diese Maßnahme zu dulden, hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 Satz 1 HS 2 HeizKV verankert. Die Duldungspflicht des Mieters bezieht sich einerseits darauf, dass er dem Gebäudeeigentümer den Zutritt zu den an ihn überlassenen Räumen zu gewähren hat, andererseits umfasst sie die Montage der Erfassungsgeräte.

Handwerker und Wärmedienstleister

Zwar hat der Gebäudeeigentümer gegenüber dem Nutzer die Pflicht, Erfassungsgeräte anzubringen, doch zumeist verfügt er nicht über die dafür nötigen fachlichen Kenntnisse und Qualifikationen. Aus diesem Grund bezieht sich die Duldungspflicht des Mieters auch auf Personen, zum Beispiel Handwerker oder Wärmedienste, die der Eigentümer beauftragt, um seine Pflicht zu erfüllen. Für ein etwaiges Fehlverhalten des Handwerkers, zum Beispiel die falsche Montage des Erfassungsgeräts oder das Anbringen eines technisch nicht geeigneten Geräts, haftet grundsätzlich der Eigentümer.[1]

Ankündigung

Anders als in § 555a und § 555d BGB, die die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen regeln, sind in § 4 Abs. 2 HeizKV die einzelnen Voraussetzungen für einen Duldungsanspruch des Gebäudeeigentümers nicht vorgegeben. Das bedeutet aber nicht, dass der Gebäudeeigentümer zu jeder Zeit und ohne Ankündigung den Zutritt zu den Mieträumen verlangen kann. Zumindest wird er den Nutzer/Mieter so rechtzeitig wie möglich darüber informieren, "wann, wie lange, wo und warum welche Maßnahme" durchgeführt wird, um seine Verpflichtungen aus § 4 Abs. 2 HeizKV zu erfüllen.

 
Achtung

Anspruch auf Zugang

Weigert sich der Nutzer/Mieter, dem Gebäudeeigentümer, ihm gleichgestellten Berechtigten oder beauftragten Hilfspersonen den Zugang zu den Räumen zu gewähren, hat der Gebäudeeigentümer einen einklagbaren Anspruch auf Duldung des Zutritts und auf die Anbringung der Erfassungsgeräte.

Mieterhöhung

Bei einer bereits vorhandenen Zentralheizung stellt der erstmalige Einbau von Erfassungsgeräten eine Modernisierungsmaßnahme dar, die den Vermieter zur Mieterhöhung gemäß § 559 BGB berechtigt. Bei der Modernisierungsmieterhöhung kommen die Alternativen "Maßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von nicht erneuerbarer Primärenergie" und "Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat" in Betracht. Deshalb kann der Vermieter 8 % der auf die Wohnung entfallenden Anschaffungskosten für die Erfassungsgeräte auf den Mieter im Rahmen der Bestimmungen der §§ 555b und 559 BGB auf die Jahresmiete umlegen.[2]

Der Mieter hat darüber hinaus gemäß § 4 Abs. 2 HeizKV den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden.[3]

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 4 HeizKV, Rn. 9.
[2] LG Berlin, Urteil v. 15.4.1986, 64 S 387/85, GE 1986 S. 751; Pfeifer, § 4 HeizKV Rn. 4.a.
[3] BGH, Urteil v. 28.9.2011, VIII ZR 326/10, WuM 2011, 625.

2.2 Ausstattungspflicht des Gebäudeeigentümers (§ 4 Abs. 2 HeizKV)

Kommt der Gebäudeeigentümer seiner Ausstattungspflicht nicht nach, verstößt er gegen die Bestimmungen der HeizKV. Werden die Heiz- und Warmwasserkosten in Ermangelung von Verbrauchserfassungsgeräten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizKV zu.[1]

[1] Siehe Denk/Westner, Kürzungsrechte des Mieters nach HeizKV.

2.2.1 Umfang der Ausstattungspflicht

Generell müssen alle Räume, die mit einem Heizkörper ausgestattet sind, mit Erfassungsgeräten versehen werden. Dazu gehören zum einen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Novellierung in Kraft: Heizkostenverordnung: Abrechnungspflicht für Wärmepumpen
Heizkörper modern Zähler digital Heizung
Bild: AdobeStock

Heizkosten in Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Wärmepumpe versorgt werden, mussten bisher nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Das ändert sich nun: Am 1. Oktober tritt eine Novellierung der Heizkostenverordnung in Kraft.


Haufe Shop: Miete und Mieterhöhung
Miete und Mieterhöhung
Bild: Haufe Shop

Hier erfahren Vermieter:innen alles, was sie zum Thema Miete wissen müssen: Festlegung der Miete, Mietzahlung und rechtssichere Durchsetzung von Mieterhöhungen. Die Autorinnen Martina Westner, Astrid Congiu‑Wehle und Katharina Rößler sind Rechtsanwältinnen und Mietrechtsexpertinnen. 


HeizKV: Verbrauchserfassung... / 2.2.1 Umfang der Ausstattungspflicht
HeizKV: Verbrauchserfassung... / 2.2.1 Umfang der Ausstattungspflicht

Generell müssen alle Räume, die mit einem Heizkörper ausgestattet sind, mit Erfassungsgeräten versehen werden. Dazu gehören zum einen die Räume einer Wohnung, zum anderen die separaten Räume wie Garagen, Mansarden, Hobby- und Kellerräume, sofern sie mit ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren