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HeizKV: Verbrauchserfassung und verbrauchsabhängige Kost ... / 2.2.3.2 Anmietung der Geräte

Justin Denk, Martina Westner
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Gemäß § 4 Abs. 2 HeizKV kann der Gebäudeeigentümer die Verbrauchserfassungsgeräte auch mieten oder leasen. Die Kosten der Anmietung sind als Betriebskosten umlagefähig gemäß § 2 Nr. 4a, 5a BetrKV. Ist das Mietobjekt bereits mit gemieteten Erfassungsgeräten ausgestattet, so kann der Vermieter die Mietkosten im Rahmen der Abrechnung dem Mieter weiter berechnen.

Beteiligungs- bzw. Widerspruchsverfahren und Informationspflicht des Vermieters

Will der Vermieter jedoch während eines bestehenden Mietverhältnisses auf Anmietung der Geräte umstellen, muss er vorher das Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizKV durchführen.

Den Gebäudeeigentümer trifft eine Informationspflicht, die er am besten schriftlich erfüllt, zumal an den Zugang dieser Mitteilung die Widerspruchsfrist der Nutzer anknüpft. Ein Aushang im Treppenhaus reicht daher nicht aus. Dieses Schreiben sollte mindestens folgende Informationen enthalten:

  • die Absicht des Eigentümers, Geräte zu mieten oder zu leasen,
  • die Art der Erfassungsgeräte,
  • Gegenüberstellung der künftigen Mietkosten und Kosten des Gerätekaufs.

Ob auch die Laufzeit des Überlassungsvertrags erwähnt werden sollte, ist strittig.[1] Auf jeden Fall hat der Gebäudeeigentümer gegenüber den Nutzern, die weitere Informationen haben wollen, eine Erläuterungspflicht. In der Mitteilung muss jedoch kein Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Nutzers enthalten sein, da das Gesetz keine entsprechende Erläuterungspflicht vorsieht.[2]

 
Achtung

Keine Information, keine Umlage der Mehrkosten

Lässt ein Gebäudeeigentümer Erfassungsgeräte anbringen, die er gemietet oder geleast hat, ohne dass er gegenüber den Nutzern seiner Informationspflicht nachgekommen ist, kann er die durch den Betrieb der Erfassungsgeräte anfallenden Mehrkosten, in der Regel die Mietkosten, nicht nac...

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