Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

HeizKV: Verbrauchserfassung und verbrauchsabhängige Kost ... / 2.2.3.2 Anmietung der Geräte

Martina Westner
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gemäß § 4 Abs. 2 HeizKV kann der Gebäudeeigentümer die Verbrauchserfassungsgeräte auch mieten oder leasen. Die Kosten der Anmietung sind als Betriebskosten umlagefähig gemäß § 2 Nr. 4a, 5a BetrKV. Ist das Mietobjekt bereits mit gemieteten Erfassungsgeräten ausgestattet, so kann der Vermieter die Mietkosten im Rahmen der Abrechnung dem Mieter weiter berechnen.

Beteiligungs- bzw. Widerspruchsverfahren und Informationspflicht des Vermieters

Will der Vermieter jedoch während eines bestehenden Mietverhältnisses auf Anmietung der Geräte umstellen, muss er vorher das Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizKV durchführen.

Den Gebäudeeigentümer trifft eine Informationspflicht, die er am besten schriftlich erfüllt, zumal an den Zugang dieser Mitteilung die Widerspruchsfrist der Nutzer anknüpft. Ein Aushang im Treppenhaus reicht daher nicht aus. Dieses Schreiben sollte mindestens folgende Informationen enthalten:

  • die Absicht des Eigentümers, Geräte zu mieten oder zu leasen,
  • die Art der Erfassungsgeräte,
  • Gegenüberstellung der künftigen Mietkosten und Kosten des Gerätekaufs.

Ob auch die Laufzeit des Überlassungsvertrags erwähnt werden sollte, ist strittig.[1] Auf jeden Fall hat der Gebäudeeigentümer gegenüber den Nutzern, die weitere Informationen haben wollen, eine Erläuterungspflicht. In der Mitteilung muss jedoch kein Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Nutzers enthalten sein, da das Gesetz keine entsprechende Erläuterungspflicht vorsieht.[2]

 
Achtung

Keine Information, keine Umlage der Mehrkosten

Lässt ein Gebäudeeigentümer Erfassungsgeräte anbringen, die er gemietet oder geleast hat, ohne dass er gegenüber den Nutzern seiner Informationspflicht nachgekommen ist, kann er die durch den Betrieb der Erfassungsgeräte anfallenden Mehrkosten, in der Regel die Mietkosten, nicht nach § 7 Abs. 2 HeizKV auf die Nutzer umlegen.

Widerspruch

Der Widerspruch ist fristgebunden, das heißt, er muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung erklärt werden. Allerdings haben die Nutzer keinerlei Mitspracherecht, wenn es darum geht, die geeigneten Geräte auszuwählen, es bezieht sich also nicht auf die Art der technischen Ausstattung, sondern allein auf die Mietkosten. Widerspricht die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung, kann der Vermieter die Maßnahme zwar durchführen, die Gerätemiete aber nicht umlegen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings, was unter "Mehrheit der Nutzer" zu verstehen ist. Hier wird auf den in der HeizKV verwendeten "Nutzerbegriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 HeizKV verwiesen. Danach ist nicht auf die Anzahl der Personen im Gebäude oder der einzelnen Mieter einer Einheit abzustellen, vielmehr gibt hier die Anzahl der Nutzereinheiten den Ausschlag.[3] Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird die Anmietung durch einen Mehrheitsbeschluss gefasst (siehe auch Denk/Westner, Anwendung der Heizkostenverordnung auf das Wohnungseigentum). In diesem Fall hat der Mieter kein Widerspruchsrecht.[4]

 
Praxis-Beispiel

"Mehrheit der Nutzer"

In einem Gebäude mit 3 Einheiten, in denen unterschiedlich viele Personen wohnen, die alle Vertragspartner (Mieter) sind, kommt es nicht auf die Anzahl der Bewohner oder Mieter an, sondern nur auf die Anzahl der Einheiten. In diesem Fall müssten 2 Parteien Widerspruch einlegen, damit eine Mehrheit der Nutzer vorliegt. Die Meinungsbildung innerhalb der Einheiten dagegen liegt allein im Risikobereich der Nutzer.

Verfügt ein Gebäude über 4 Einheiten, ist eine Mehrheit nur dann gegeben, wenn 3 Parteien den Widerspruch erklären. Widersprechen lediglich 2 Parteien, kann der Vermieter die Erfassungsgeräte leasen bzw. mieten.

 
Achtung

Beteiligung bedeutet nicht Zustimmung

Widerspricht die Mehrheit der Nutzer der Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig oder geht kein Widerspruch ein, obwohl seitens des Vermieters eine korrekte Mitteilung hierüber erfolgt ist, kann der Eigentümer die Erfassungsgeräte mieten oder leasen. Die dadurch entstehenden Mietkosten kann er dann im Rahmen des § 7 Abs. 2 HeizKV auf die Nutzer verteilen. § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizKV sieht zwar ein Beteiligungsverfahren vor, nicht erforderlich ist jedoch die Zustimmung des Mieters.

 

Musterschreiben: Information über die geplante Anmietung von Verbrauchserfassungsgeräten

Anschrift

___________________

___________________

___________________

Information über die Anmietung von Verbrauchserfassungsgeräten

Sehr geehrte/r Frau/Herr ______________,

nach der Heizkostenverordnung ist die Erfassung des Verbrauchs von Heizung und Warmwasser vorgeschrieben. Die Verbrauchserfassung führt zur Einsparung von Energie und Wasser. Insbesondere erhält der Nutzer die Möglichkeit, durch sparsamen Verbrauch die Höhe seiner Heiz- und Warmwasserkosten zu beeinflussen.

Ich möchte in allen Wohnungen in meinem Anwesen Sonnenstraße 13 elektronische Heizkostenverteiler mit Funkablesung und fernablesbare Warmwasserzähler einbauen lassen. Zu diesem Zweck möchte ich die Messgeräte der Firma Messkraft anmieten und Sie gemäß § 4 Abs. 2 HeizKV ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Novellierung in Kraft: Heizkostenverordnung: Abrechnungspflicht für Wärmepumpen
Heizkörper modern Zähler digital Heizung
Bild: AdobeStock

Heizkosten in Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Wärmepumpe versorgt werden, mussten bisher nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Das ändert sich nun: Am 1. Oktober tritt eine Novellierung der Heizkostenverordnung in Kraft.


Haufe Shop: Energetische Sanierung und Modernisierung von Immobilien
Energetische Sanierung und Modernisierung von Immobilien
Bild: Haufe Shop

Wer sein Haus energetisch saniert, spart Heizkosten, verbessert die Wohnqualität und steigert den Wert seiner Immobilie. Hier erfahren Sie, wie Sie als Eigentümer:in die energetischen Schwachstellen Ihrer Immobilie ermitteln und am besten vorgehen, wenn Sie sie energetisch sanieren möchten.


HeizKV: Verbrauchserfassung und verbrauchsabhängige Kostenverteilung
HeizKV: Verbrauchserfassung und verbrauchsabhängige Kostenverteilung

Zusammenfassung Überblick Zweck der Heizkostenverordnung ist es, dem Nutzer oder Verbraucher vor Augen zu führen, wie hoch sein Energieverbrauch im Hinblick auf die Versorgung mit Wärme und Warmwasser ist. Die Heizkostenverordnung soll sicherstellen, dass ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren