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HeizKV: Verbrauchserfassung und verbrauchsabhängige Kost ... / 2.2.3 Geräteauswahl

Justin Denk, Martina Westner
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Der Gebäudeeigentümer kann grundsätzlich frei auswählen, welche Art von Erfassungsgeräten er anschaffen möchte (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HeizKV). Ein Mitspracherecht des Mieters bei der Auswahl der Geräte besteht nicht. Allerdings wird dieses Recht durch die Bestimmungen des § 5 HeizKV konkretisiert (siehe Denk/Westner, Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach HeizKV).

Der Gebäudeeigentümer kann geeignete Erfassungsgeräte entweder kaufen, mieten oder leasen.

2.2.3.1 Kauf der Geräte

Beim Neubau übernimmt der Gebäudeeigentümer die Kosten für die Ausstattung des Gebäudes mit Verbrauchserfassungsgeräten. Der Nutzer zahlt mit der zu entrichtenden Miete auch für deren Nutzung. Die Kosten der Erstausstattung dürfen nicht in der Heizkostenabrechnung auf die Mieter verteilt werden.[1]

Bei bestehenden Gebäuden stellt die nachträgliche Ausstattung mit Messgeräten eine Modernisierung dar, die zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser führt. Durch den Einbau von Erfassungsgeräten soll das Verhalten des Nutzers, Energie und Wasser einzusparen, nachhaltig beeinflusst werden. Darüber hinaus ist der Einbau verpflichtend, sodass es sich gemäß § 555b Nr. 6 BGB auch um eine Maßnahme handelt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Bei Wohnraummietverhältnissen kann der Vermieter gemäß § 559 BGB die Anschaffungskosten der Messgeräte im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung auf die Mieter umlegen. Er darf die Jahresmiete um 8 % der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten erhöhen. Allerdings muss die Modernisierungsmaßnahme drei Monate vorher schriftlich angekündigt werden.

Eine Kostenumlage ist auch dann zulässig, wenn wegen der Modernisierung der Heizungsanlage noch funktionierende Messgeräte ausgetauscht werden müssen.

Die Frage, ob der Vermieter die Kosten für die Umstellung auf elektronische ...

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