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HeizKV: Verbrauchserfassung und verbrauchsabhängige Kost ... / 2.2.1 Umfang der Ausstattungspflicht

Justin Denk, Martina Westner
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Generell müssen alle Räume, die mit einem Heizkörper ausgestattet sind, mit Erfassungsgeräten versehen werden. Dazu gehören zum einen die Räume einer Wohnung, zum anderen die separaten Räume wie Garagen, Mansarden, Hobby- und Kellerräume, sofern sie mit Heizkörpern ausgestattet und zum Gebrauch nur einem Nutzer zugeordnet sind. Räume, in denen der Heizkörper dauernd ausgeschaltet sein sollte, sind ebenfalls betroffen.[1]

Solche Räume, die keinen eigenen Heizkörper haben, aber von durchlaufenden Heizungsrohren mitgewärmt werden, sind nicht auszustatten. Hier liegt keine zweckgerichtete Wärmeabgabe vor.[2]

 
Hinweis

Jeder Heizkörper ist auszustatten

Alle Räume, die über einen Heizkörper verfügen, sind mit Erfassungsgeräten auszustatten, das gilt zum Beispiel auch für Hobbyräume, Garagen und Kellerräume.

Gemeinschaftsräume: Treppenhaus, Keller etc.

Nach § 4 Abs. 3 HeizKV sind Gemeinschaftsräume, die allen gemeinsam zur Verfügung stehen, im Regelfall nicht ausstattungspflichtig. Zu diesen Ausnahmen zählen beispielsweise Treppenhäuser, Flure, Wasch- bzw. Trockenkeller oder auch Abstellräume. Der Grund dafür ist, dass der Energieverbrauch für sie im Verhältnis zum Gesamtenergieverbrauch des Gebäudes nur unwesentlich ins Gewicht fällt.[3] Die Kosten, die für die Erfassungsgeräte und deren Wartung sowie als sonstige Nebenkosten anfallen, würden durch eine eventuelle Energieersparnis, die durch die Ausstattungspflicht erreicht werden soll, nicht aufgefangen werden. Hinzu kommt, dass wegen der gemeinschaftlichen Nutzung der Energieaufwand den einzelnen Nutzern nicht gerecht zugeordnet werden kann – eine verbrauchsabhängige Abrechnung wäre also nicht durchführbar. Die für diese Räume anfallenden Wärmekosten fließen in die Energiekosten des Gebäudes ein und werden nach dem geltenden Vertei...

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