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HeizKV: Umlagefähige Heiz- und Warmwasserkosten inkl. CO ... / 1.2.4 Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen

Justin Denk, Martina Westner
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In bestimmten Fällen ist es dem Vermieter aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht möglich, durch Sanierungsmaßnahmen die Energieeffizienz des Gebäudes zu verbessern, sodass der Anreizeffekt des BEHG ins Leere geht. Daher sieht das CO2KostAufG unter bestimmten Umständen Ausnahmen von dem Aufteilungsmaßstab nach Maßgabe des spezifischen CO2-Ausstoßes vor.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn denkmalschutzrechtliche Regelungen einer energetischen Sanierung oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 CO2KostAufG), wie etwa das Verbot der Dämmung einer denkmalgeschützten Hausfassade. Auch ein gemeindlich angeordneter Anschluss- und Benutzungszwang für Nah- oder Fernwärme hält den Vermieter davon ab, etwa durch einen Wechsel des verwendeten Brennstoffs die Treibhausgasemissionen des Gebäudes zu reduzieren. Auch eine Erhaltungssatzung der Gemeinde (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) kann vorschreiben, dass zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (sog. Millieuschutzsatzung) der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.

Der Vermieter muss dann lediglich die Hälfte des ihm nach den vorstehenden Vorschriften zufallenden Anteils der entstehenden CO2-Kosten tragen (§ 9 Abs. 1 CO2KostAufG). Ist aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben weder eine energetische Verbesserung noch eine Erneuerung der Wärme- oder Warmwasserversorgung möglich, so findet eine Aufteilung der CO2-Kosten nicht statt (§ 9 Abs. 2 CO2KostAufG). In diesem Fall muss der Mieter – wie nach der bis zum 31.12.2022 bestehenden Rechtslage – die CO2-Kosten alleine tragen. Dies leuchtet ein, nachdem der Mieter es letztlich in der Hand hat, den CO2-Ausstoß des Gebäudes zu verringern.

Die Beweislas...

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