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HeizKV: Umlagefähige Heiz- und Warmwasserkosten inkl. CO ... / 1.2.3 Vornahme der Aufteilung

Justin Denk, Martina Westner
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Bei der Vornahme der Aufteilung durch den Vermieter ist zu differenzieren, ob es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt.

1.2.3.1 Wohngebäude

Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient (§ 6 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG).

 
Achtung

Betrachtungsweise

Im Hinblick auf die Kategorisierung der Gebäude ist eine rein tatsächliche Betrachtungsweise zugrundzulegen. Die rechtliche Qualifikation etwaiger Mietverträge über Räume des Gebäudes ist deshalb unbeachtlich. Ein Wohngebäude liegt daher z. B. auch dann vor, wenn die Räume vollständig oder überwiegend gewerblich zu Wohnzwecken weitervermietet werden.

Zunächst hat der Vermieter die Einordnung des Gebäudes in das Stufensystem vorzunehmen. Maßgeblich hierfür ist der spezifische CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg CO2/m2/a (§ 5 Abs. 1 Satz 1 CO2KostAufG).

Da die Abrechnungszeiträume von Brennstoff- und Wärmelieferanten meistens nicht mit dem Kalenderjahr deckungsgleich sind, was aber in aller Regel den mietvertraglichen Abrechnungszeitraum darstellt, sind jeweils ausgewiesene Brennstoffimmissionen durch den Vermieter entsprechend umzurechnen (§ 5 Abs. 1 Satz 5 CO2KostAufG). Versorgt der Vermieter eine vermietete Wohnung gesondert mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z. B. etwa durch Gasetagenheizung), hat er den CO2-Ausstoß der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr zu errechnen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. CO2KostAufG). Vermietet er in einem Gebäude mehrere Wohnungen mit gesonderter oder zentraler Versorgung mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ist deren Gesamtwohnfläche maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. CO2KostAufG).

Zur Berechnung der CO2-Aufteilung kann der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1 zur V...

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