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HeizKV: Ermittlung und Berechnung der Kosten bei verbund ... / 3.2 Zusätzlicher Rechenschritt bei Heizanlagen ohne Öl

Justin Denk, Martina Westner
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Gewerbliche Wärmelieferung

Um den Wärmeverbrauch bei gewerblicher Wärmelieferung (Nah- oder Fernwärme) zu errechnen, ist ein zusätzlicher Rechenschritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 HeizKV erforderlich, nämlich die Division durch 1,15. Im Gegensatz zu Heizanlagen mit Heizkesseln entfällt bei der Fernwärme die Erzeugung der Wärme für das Warmwasser. Um die Aufwandszahl von 2,5 an die Wärmelieferung anzupassen, wird sie durch 1,15 dividiert.

 
Praxis-Beispiel

Kostentrennung bei gewerblicher Wärmelieferung

  • Mittlere Temperatur: 60 °C
  • Warmwasserverbrauch: 105 m3
  • Gesamtwärmemenge: 45.000 kWh

Nach der Formel in § 9 Abs. 2 HeizKV errechnet sich folgende Wärmemenge des Warmwassers:

Q = 2,5 × V × (tw – 10) = 2,5 × 105 m3 × (60 – 10) = 13.125 kWh

Da es sich um eigenständige gewerbliche Wärmelieferung handelt, ist nun das Ergebnis durch 1,15 zu teilen:

13.125 kWh : 1,15 = 11.413 kWh. Die Wärmemenge des Warmwassers beträgt also 25,36 % der Gesamtwärmemenge.

Erdgas

Bei der Versorgung mit Erdgas weisen viele Rechnungen nicht den Heizwert des Gases aus, sondern den Brennwert. Bei Erdgas ist er um 11 % höher als der Heizwert. Deshalb ist das berechnete Ergebnis mit 1,11 zu multiplizieren, der Faktor 1,11 ist bei Erdgaslieferung mit angegebener Liefermenge in kWh immer anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Kostentrennung bei Erdgasanlage

Wie oben bei einem Wasserverbrauch von 105 m3:

Q = 2,5 × V × (tw – 10) x 1,11

Q = 2,5 × 105 m3 × (60 – 10) x 1,11 = 14.568 kWh

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