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HeizKV: Auswirkungen der Wärmeplanung und des GEG 2024 / 2.6 Innovationsklausel

Justin Denk, Martina Westner
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Geändert wurde die sog. Innovationsklausel. Sie galt ursprünglich vorerst bis Ende 2023 und wurde nun bis Ende 2025 verlängert. Sie ermöglicht im Hinblick auf 2 Punkte innovative Lösungen: Liegt eine Befreiung der zuständigen Behörde vor, können Immobilieneigentümer nachweisen, dass sie die Anforderungen des Gesetzes einhalten, indem sie den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf verwenden. Alternativ können sie ein System nutzen, das die Begrenzung der Treibhausgasemissionen betrachtet. Dabei muss lediglich eine Gleichwertigkeit sichergestellt werden. Neubauten dürfen dabei im Hinblick auf den Bedarf an Energie den 1,2-fachen Wert des Referenzgebäudes nicht übersteigen. Bei Sanierungen gilt eine Grenze des 1,25-fachen Wertes (§ 103 Abs. 1 GEG).

Bis zum Ende des Jahres 2025 ist es zudem möglich, bei Anpassungen von Bestandsgebäuden Gebäudemehrheiten, sogenannte Quartiere, zu betrachten. So muss nicht jedes einzelne Gebäude die Vorgaben erfüllen, wenn diese insgesamt durch die Gebäudemehrheit im Quartier eingehalten werden (§ 103 Abs. 3 GEG).

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