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HeizKV: Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung / 2.4.4 Umstrukturierung

Justin Denk, Martina Westner
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Die Umstellung der Mietstruktur ist z. B. von Bedeutung, wenn eine Bruttowarm- bzw. Inklusivmiete vereinbart wurde. Da diese Art der Mietstruktur gegen die Bestimmungen der HeizKV verstößt, besteht ein Anspruch auf Umstrukturierung. Wenn sich die Vertragsparteien nicht darauf einigen können, bei künftigen Abrechnungen der Heiz- und Warmwasserkosten die Vorgaben der HeizKV zu beachten, hat der Vermieter gemäß § 6 Abs. 4 HeizKV das Recht, den Mietvertrag einseitig umzustrukturieren.

So bestimmt § 6 Abs. 4 HeizKV unter anderen, dass dem Gebäudeeigentümer die Wahl der von der HeizKV vorgegebenen Abrechnungsmaßstäbe überlassen bleibt. Des Weiteren kann er diese für die Zukunft ändern. Voraussetzung hierfür ist z. B. das Vorliegen sachgerechter Gründe (§ 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizKV).

Umgestaltung einer Bruttowarm- bzw. Inklusivmiete

Die Umgestaltung der Mietstruktur hängt jeweils davon ab, ob zunächst eine Bruttowarmmiete oder eine Pauschale für die Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart war. Bei einer Bruttowarmmiete muss ein Kostenanteil für Heizung und Warmwasser ausgegliedert werden, sodass künftig eine Bruttokaltmiete mit anzusetzender Vorauszahlung entsteht. Strittig ist aber, wie hoch der für die Heiz- und Warmwasserkosten aus der Bruttomiete zu entnehmende Betrag sein darf.

 
Achtung

HeizKV 2024

Eine Sondervorschrift ist in § 12 Abs. 3 Satz 3 HeizKV n. F. ab dem 1.10.2024 für die Umstrukturierung einer Bruttowarmmiete vorgesehen, die für die bisherige Ausnahme der Wärme- und Warmwasserversorgung mittels einer Wärmepumpe gilt:

Zunächst hat der Vermieter aus den Werten der in § 7 Abs. 2 HeizKV genannten Kosten für Wärme und Warmwasser für die Jahre 2022 bis 2024 einen Durchschnittswert zu bilden.

Für einen Gewerbemietvertrag hatte das OLG Düsseldorf[1] entschieden, dass es sachg...

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