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HeizKV: Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung / 1.3.3 Die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizKV)

Justin Denk, Martina Westner
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In § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizKV werden zwei Sachverhalte dargestellt. Zum einen geht es um das Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zum jeweiligen Sonder- bzw. Teileigentümer, zum anderen um das Verhältnis des vermietenden Wohnungseigentümers zu seinem Mieter.

§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizKV spricht zwar ausdrücklich nur vom Wohnungseigentümer, in § 1 Abs. 2, 3, 6 WEG wird jedoch das Eigentum an Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen – "Teileigentum", z. B. gewerblich genutzte Einheiten, Praxisräume, Garagen oder Keller –, dem Wohnungseigentum gleichgestellt. Die Bestimmungen der HeizKV gelten daher sowohl für Wohnungs- als auch für Teileigentümer.

Verhältnis Wohnungseigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Verhältnis zum einzelnen Sondereigentümer dem Gebäudeeigentümer gleichgestellt. Die Verteilung und Abrechnung der Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser erfolgt i. d. R. für das gesamte Gebäude der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft ist daher gegenüber den einzelnen Sonder- bzw. Teileigentümern verpflichtet, die Kosten nach den Bestimmungen der HeizKV abzurechnen und zu verteilen.

Die Gleichstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Gebäudeeigentümer ist deshalb erforderlich, weil es dem einzelnen Eigentümer nicht möglich ist, die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, die nur gebäudebezogen erfolgen kann, selbst zu erstellen.

Verhältnis Wohnungseigentümer und Mieter

Nutzt der Wohnungseigentümer sein Eigentum nicht selbst, sondern hat er es vermietet, so ist er im Verhältnis zu seinem Mieter als Gebäudeeigentümer anzusehen. Er ist deshalb gegenüber seiner Mietpartei dazu verpflichtet, die Kosten gemäß den Bestimmungen der HeizKV zu verteilen.

Nach § 1 Abs. 1 HeizKV wird die HeizKV dann angewendet, wenn eine N...

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