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HeizKV: Anwendung der verschiedenen Umlageschlüssel / 1.2 Zwingender Umlagemaßstab von 70 % zu 30 %

Justin Denk, Martina Westner
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Für bestimmte Gebäude besteht keine Wahlfreiheit mehr, den Verteilerschlüssel innerhalb der genannten Bandbreite festzulegen.

Zitat

§ 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV

In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.

Verteilerschlüssel 30 % / 70 % ist zwingend

Seit dem 1.1.2009 ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Heizkosten nach dem Verteilerschlüssel 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten abzurechnen. Dieser Umlagemaßstab gilt für Gebäude

  1. mit einer schlechten Wärmedämmung, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 nicht erfüllt, und
  2. die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und
  3. in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind.

Mit dem höheren Verbrauchsanteil von 70 % soll der Einfluss des Nutzerverhaltens gestärkt und hierdurch der Nutzer zu sparsamerem Verbrauchsverhalten angehalten werden.

Wahlmöglichkeit zwischen 50 und 70 %

Liegt eines der nachfolgend aufgeführten 3 Kriterien nicht vor, besteht für den Gebäudeeigentümer ein Ermessensspielraum, das heißt, er hat wieder die Wahlmöglichkeit, den Verbrauchsanteil zwischen 50 % und 70 % anzusetzen.

  • Keine Dämmung nach der 3. Wärmeschutzverordnung

    In den meisten Fällen ist maßgebend, ob der Bauantrag vor dem 1.1.1995 gestellt wurde. Ausgenommen sind auch Gebäude, die nachträglich mit einer Wärmedämmung versehen wurden, die den Anforderungen dieser Wärmeschutzverordnung genügt. Die Auswirkungen von Wohnungen mit Lagenachteilen ...

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