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HeizKV: Anwendung auf das Wohnungseigentum / 3.3 Widerspruchsrecht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizKV

Justin Denk, Martina Westner
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In § 4 HeizKV ist die Pflicht des Gebäudeeigentümers zur Ausstattung der Räume mit Erfassungsgeräten festgelegt. Wie bereits erörtert[1], kann der Gebäudeeigentümer diese Geräte auch mieten oder leasen. In diesem Fall hat er eine Informationspflicht gegenüber den Nutzern/Mietern. Er muss vorab die Nutzer über die Art der Gebrauchsüberlassung (Miete oder Leasing) und die dadurch entstehenden Kosten informieren. Die Nutzer haben dann das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Bei Widersprüchen von der Mehrheit der Nutzer kann der Gebäudeeigentümer die Geräte nicht mieten oder leasen.

Haben die Wohnungseigentümer wirksam mehrheitlich beschlossen, die Verbrauchserfassungsgeräte künftig nicht mehr zu kaufen, sondern zu mieten, sind die einzelnen Wohnungseigentümer – auch diejenigen, die nicht zugestimmt haben – an diesen Beschluss gebunden; der Verwalter ist ebenfalls verpflichtet, den Beschluss umzusetzen.

Wenn ein Wohnungseigentümer seine Wohnung vermietet hat, müsste er, um die hierdurch anfallenden Mehrkosten auf seine Mietpartei umlegen zu können, das Verfahren nach § 4 Abs. 2 HeizKV einhalten. Wenn nun der Mieter der Änderung widerspricht, ist fraglich, ob dieser einzelne Widerspruch genügt, um die Kostenlast von ihm abzuwenden. Es kommt hier wiederum darauf an, wie der Begriff "Mehrheit der Nutzer" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 HS 2 HeizKV zu verstehen ist. Wird auf die Anzahl der Nutzereinheiten im Gebäude insgesamt abgestellt, genügt ein einzelner Mieterwiderspruch nicht. Allerdings wird der vermietende Wohnungseigentümer im Verhältnis zu seinem Mieter dem Gebäudeeigentümer im Sinne des § 1 Abs. 2 HeizKV gleichgestellt. Deshalb muss der Mieter auch nur seinem Vermieter gegenüber den Widerspruch erklären und stellt im Verhältnis zu die...

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