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HeizKV: Ablesung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformat ... / 4 Ableseprotokoll/Mitteilungspflicht

Justin Denk, Martina Westner
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Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HeizKV soll das Ergebnis der Ablesung dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine verursachungsgerechte Kostenverteilung setzt eine ordnungsgemäße Ablesung und Mitteilung der erfassten Verbrauchswerte voraus. Dazu ist es erforderlich, dass sich auch der Nutzer mit den Ergebnissen der Ablesung zeitnah auseinandersetzen kann und nicht erst viel später, wenn ihm die Gesamtbetriebskostenabrechnung vorliegt. Der Verordnungsgeber sah sich zu dieser Regelung veranlasst, weil die Ablesefirmen mehr und mehr dazu übergegangen seien, keine Protokolle über die Ablesung auszuhändigen. Praktisch relevant kann dies allerdings nur bei den Verdunstungsgeräten werden; die anderen Geräte haben eine numerische Anzeige, sodass der Nutzer – sofern noch eine örtliche Ablesung und keine Funkablesung stattfindet – die Werte selbst ablesen und sich notieren kann. Der Verordnungsgeber geht dabei von einem Bestand an Verdunstungsgeräten von noch 45 % aus.

Mit der Neuregelung sollen 2 Zwecke verfolgt werden: Zum einen soll Streit über die Ablesewerte vermieden werden, der daraus entstehen könnte, dass der Nutzer die Werte erst Monate nach der Ablesung mit der Heizkostenabrechnung erhält. Zum anderen liegt der Neuregelung die Auffassung zugrunde, dass der Nutzer bei zeitnaher Mitteilung der Verbrauchswerte sein Nutzungsverhalten entsprechend (wunschgemäß energieeinsparend) verändert. Bei den von den Verdunstern abgelesenen Werten handelt es sich nicht um "gemessene" Verbrauchswerte, sondern um relative Vergleichszahlen, anhand derer der gemessene Gesamtverbrauch eines Objekts verteilt werden kann. Die Einzelwerte sagen daher für sich genommen nichts über das Verbrauchsverhalten aus. Zu bedenken ist auch, dass kein vernünftiger Nutzer ständig an seinem...

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